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  • 20.05.2016 · Fachbeitrag · Leistungsverweigerungsrecht

    Verweigerte Mängelbeseitigung: Mieter kann Zahlung einstellen

    | Dem Mieter steht neben der kraft Gesetzes eintretenden Minderung (§ 536 BGB) das Recht zu, sich nach § 320 Abs. 1 S. 1 BGB zu weigern, die (geminderte) Miete zu zahlen. Dieses ist grundsätzlich zeitlich und betragsmäßig begrenzt. Sie muss vom Tatrichter im Rahmen seines Beurteilungsermessens aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls gezogen werden (BGH 27.10.15, VIII ZR 288/14, Abruf-Nr. 146444 ). |