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  • · Fachbeitrag · Kündigungsbeschränkung

    Sperrfrist gilt in der Regel bei jeder Veräußerung an eine GbR oder Erwerbergemeinschaft

    | Wird die Wohnung nach Überlassung an den Mieter an eine GbR oder eine Erwerbergemeinschaft veräußert, stellt sich die Frage, ob die Kündigungsbeschränkung nach § 577a Abs. 1a BGB lediglich die Veräußerung voraussetzt oder ob es zusätzlich darauf ankommt, dass die Wohnung bereits in eine Eigentumswohnung umgewandelt ist oder die Erwerberin dies zumindest beabsichtigt. Der BGH entscheidet zugunsten des Mieterschutzes. |

     

    Sachverhalt

    Der Beklagte ist seit 8/81 Mieter einer circa 160 qm großen Vierzimmerwohnung. Die Klägerin, eine GbR, ist seit 14.1.15 Eigentümerin des Anwesens und als Vermieterin in den Mietvertrag eingetreten. Mit Schreiben vom 9.5.15 erklärte sie dem Beklagten zu 1 die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses zum 31.1.16. Grund: Ihr Gesellschafter V benötige die Wohnung für sich. Die Klage auf Räumung und Herausgabe scheitert in allen Instanzen.

     

    • Leitsatz: BGH 21.3.18, VIII ZR 104/17
    • 1. Die Kündigungsbeschränkung nach § 577a Abs. 1a S. 1 BGB erfordert nicht, dass zusätzlich zu den im Tatbestand dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen ‒ hier die nach der Überlassung an den Mieter erfolgte Veräußerung des vermieteten Wohnraums an eine Personengesellschaft (§ 577a Abs. 1a S. 1 Nr. 1 Alt. 1 BGB) ‒ an dem vermieteten Wohnraum Wohnungseigentum begründet worden ist oder der Erwerber zumindest die Absicht hat, eine solche Wohnungsumwandlung vorzunehmen.
    • 2. Diese Auslegung des § 577a Abs. 1a S. 1 BGB verstößt weder gegen die verfassungsrechtlich geschützten Rechte des Vermieters (Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 14 GG) noch gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

    (Abruf-Nr. 200712)