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  • · Urteilsbesprechung · Kündigung

    Eigenbedarf wegen beabsichtigtem Umbau und Verkauf der vom Vermieter bewohnten Wohnung

    von VRinLG Astrid Siegmund, Berlin

    | Eigenbedarfskündigungen beschäftigen auch den BGH immer wieder. Er musste nun einen Fall entscheiden, in dem der Vermieter eigentlich mit einer ihm gehörenden Wohnung „versorgt“ war. Der Bedarf an der vermieteten Wohnung war allein darauf zurückzuführen, dass er die von ihm bewohnte Wohnung zunächst umbauen und dann veräußern wollte. |

     

    Sachverhalt

    Die Beklagte ist seit 2006 Mieterin einer Wohnung im 3. OG eines Mehrparteienhauses. Der Kläger trat durch Eigentumserwerb an der Wohnung in das Mietverhältnis ein. Er selbst bewohnt die unmittelbar darüberliegende Wohnung, die ähnlich groß und geschnitten ist wie die Wohnung der Beklagten. Über der Wohnung des Klägers befindet sich das bislang nicht ausgebaute Dachgeschoss des Hauses. Auch diese beiden Einheiten ‒ die von ihm selbst bewohnte Wohnung und das Dachgeschoss ‒ stehen im Eigentum des Klägers. Mit Schreiben vom 1.11.21 kündigte der Kläger das Mietverhältnis mit der Beklagten zum 31.7.22 wegen Eigenbedarf. Er beabsichtige, das Dachgeschoss auszubauen und mit seiner Wohnung im 4. OG zu verbinden. Die entsprechenden Bauarbeiten sollten nach Freiwerden der Beklagtenwohnung beginnen. Sie würden mehrere Monate in Anspruch nehmen. Seine eigene Wohnung im 4. OG stehe dem Kläger für diesen Zeitraum nicht mehr zur Verfügung, sodass er die Wohnung der Beklagten im 3. OG benötige. Nach Abschluss der Arbeiten wolle er nicht mehr in die Wohnung im 4. OG zurückkehren, sondern sie verkaufen.

     

    Das AG hat die Beklagte zur Räumung und Herausgabe der Wohnung verurteilt, das LG das Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Die vom Kläger eingelegte, vom BGH zugelassene Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung (BGH 24.9.25, VIII ZR 289/23, Abruf-Nr. 250550).