· Urteilsbesprechung · Kosten und GEbühren
Erhöhter Streitwert beim Geltendmachen von Mietminderung und Zurückbehaltungsrecht
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass neben der Mietminderung auch ein Zurückbehaltungsrecht an der Miete geltend gemacht wird. Soweit ersichtlich, existiert dabei kaum Rechtsprechung zur Frage, ob der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes dabei ein eigener Streitwert zukommt. Darüber hinaus ist die Berechnung desselben in der Rechtsprechung umstritten. Das LG Hagen hat nun Klartext gesprochen. |
Sachverhalt
Im Streitfall war Ausgangspunkt eine Räumungsklage der Vermieterin, gegen die der Mieter am 16.12.20 Widerklage auf Mietminderung, Zurückbehaltungsrecht und Mängelbeseitigung erhob. Das AG setzte den Streitwert zunächst auf 20.920 EUR (Widerklage) und 6.600 EUR (Räumungsklage) fest, bestimmte ihn nach mehreren Richterwechseln aber abschließend mittels Beschlusses vom 25.2.25 auf 13.490 EUR. Dabei wurde das Zurückbehaltungsrecht nicht streitwerterhöhend berücksichtigt. Hiergegen legte der Beklagte Streitwertbeschwerde ein. Zusätzlich rügte er, dass der Wert der Minderung um 2.520 EUR nach § 41 Abs. 5 GKG n. F. angesetzt wurde, obwohl diese Vorschrift bei Einreichen der Widerklage noch nicht galt. Maßgeblich sei gemäß § 40 GKG der Zeitpunkt der Antragstellung, sodass § 41 Abs. 5 GKG in der Fassung bis zum 31.12.20 hätte angewendet werden müssen. Das LG Hagen folgte der Beschwerde und stellte u. a. fest, dass dem selbstständig geltend gemachten Zurückbehaltungsrecht ein eigener Streitwert neben dem Wert der Mietminderung beizumessen ist (14.8.25, 1 T 87/25, Abruf-Nr. 250581).
Relevanz für die Praxis
Der gesonderten Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen Mietmängeln kommt neben der Mietminderung ein eigener Streitwert zu. Die Rechtsprechung hierzu ist uneinheitlich.
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