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  • · Fachbeitrag · Heizkostenabrechnung

    Anwendung der Richtlinie VDI 2077 auch bei ungedämmten Rohren in Wänden und Estrich

    von RA Frank-Georg Pfeifer, Düsseldorf

    • 1. Für die Anwendung des Rechenverfahrens der VDI-Richtlinie 2077 zur Ermittlung der von den Heizkostenverteilern nicht erfassten Rohrwärme, kann es keinen Unterschied machen, ob die Rohre nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 S. 3 HeizkV tatsächlich frei - d.h. ohne jegliche Umhüllung - in den Wohnungen verlaufen oder, wie in einer Mehrzahl der hierzulande vorhandenen Mietwohnungen, ungedämmt im Estrich oder in den Wänden und damit nur von Mauerwerk umhüllt verlegt wurden; auch diese Rohre sind ungedämmt.
    • 2. Erfassen infolge der Rohrwärmeabgabe die Heizkostenerfassungsgeräte - an den Heizkörpern - nur 25,9 Prozent des Gesamtwärmeverbrauchs, dann reduziert sich das von § 7 Abs. 1 S. 3 HeizkV dem Vermieter eingeräumte Ermessen auf Null, sodass die genannte VDI-Richtlinie 2077 zwingend anzuwenden ist.
    • 3. Ist bei einer Heizkostenabrechnung das zur Ermittlung der Heizkosten gebotene Korrekturverfahren nach VDI-Richtlinie 2077 zunächst nicht angewandt worden, braucht der Vermieter eine im übrigen formell ordnungsgemäße Abrechnung nicht neu zu erstellen. Es genügt, die Abrechnung nach der VDI-Richtlinie 2077 inhaltlich zu korrigieren.

    (Leitsätze des Autors, AG Bayreuth 19.8.14, 102 C 1359/13, Abruf-Nr. 143686)

     

    Sachverhalt

    Die Mieterin bemängelt, dass bei der Verteilung der Heizkosten das Korrekturverfahren nach VDI-Richtlinie 2077 unterblieben ist. Die Korrektur führte im Prozess zur Reduzierung der zu zahlenden Heizkosten um 191,49 EUR.

     

    Entscheidungsgründe

    Nach den vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten wird ein wesentlicher Anteil der in den Wohnungen abgegebenen Heizwärme wegen freiliegender ungedämmter Heizungsrohrleitungen nicht erfasst. Konkret hat der Sachverständige einen Wert von nur 25,9 Prozent des von den Heizkostenzählern tatsächlich erfassten Wärmeverbrauchs ermittelt. Nach Empfehlung des Sachverständigen ist daher die Heizkostenabrechnung unter Berücksichtigung der VDI-Richtlinie 2077 zu erstellen, um im Ergebnis eine faire Verteilung der Verbrauchskosten der Heizung zu erlangen. Nach den vom Sachverständigen durchgeführten Ermittlungen beliefen sich dann die Verbrauchskosten für den streitigen Zeitraum bei Anwendung des Korrekturverfahrens nicht auf 590,07 EUR, sondern auf 398,64 EUR. Der Differenzbetrag hinsichtlich der Verbrauchskosten von 191,49 EUR ist daher von den ermittelten Heizkosten im Ergebnis abzuziehen.