Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Heizkostenabrechnung

    Korrektur unerfasster Rohrwärme nach der BGH-Entscheidung vom 15.3.17 am Ende?

    von RA Frank-Georg Pfeifer, Düsseldorf

    | Der BGH hat mit seinem Urteil vom 15.3.17 (VIII ZR 5/16, Abruf-Nr. 193799 ) erklärt, § 7 Abs. 1 S. 3 HeizkV sei auf überwiegend ungedämmte, aber nicht freiliegende Leitungen der Wärmeverteilung nicht analog anwendbar. Er begründet dies anhand der Gesetzgebungsmaterialien und sieht keine planwidrige Regelungslücke. Das kann man durchaus anders sehen. |

    1. Ein Beiblatt und seine Folgen

    Im Beiblatt „Rohrwärme“ der VDI-2077 steht: Es sei „technisch unerheblich, ob Rohrleitungen freiliegend oder nicht sichtbar im Estrich beziehungsweise unter Putz geführt werden.“ In der BR-Drucksache 570/08, S. 14 weist der Gesetzgeber ausdrücklich auf das Beiblatt hin. Daraus folgert der BGH, der Verordnungsgeber habe die VDI-2077 gelesen und damit auch davon gewusst, dass es Heizungsrohre gibt, die nicht frei, sondern verdeckt im Estrich/unter Putz liegen. Dass § 7 Abs. 1 S. 3 HeizkV sich auf freiliegende Leitungen beschränkt, sei also nicht unbeabsichtigt, sprich nicht versehentlich erfolgt.

    2. Einzig mögliche Schlussfolgerung?

    Diese vom BGH gezogene Schlussfolgerung ist keineswegs zwingend. Den Gesetzesmaterialien ist nicht zu entnehmen, ob der Verordnungsgeber sich tatsächlich mit dem Problem der im Estrich/unter Putz liegenden ungedämmten Heizungsrohre befasst hat.