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  • · Fachbeitrag · Heizkostenabrechnung

    § 7 Abs. 1 S. 3 HeizkV gilt nur für freiliegende und überwiegend ungedämmte Einrohrheizungen

    | In Rechtsprechung und Schrifttum ist umstritten, ob der Anwendungsbereich des § 7 Abs. 1 S. 3 HeizkV eröffnet ist, wenn sich im Gebäude überwiegend ungedämmte Wärmeleitungen befinden, die aber unter Putz bzw. unter Estrich verlegt sind. Der BGH entscheidet, dass § 7 Abs. 1 S. 3 HeizkV auf diese Fälle weder unmittelbar noch analog anzuwenden ist. |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin ist Mieterin einer Wohnung der Beklagten in Dresden. Das Gebäude ist mit einer Einrohrheizung ausgestattet, bei der die Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend ungedämmt, aber nicht freiliegend verlegt worden sind. Die Beklagten erstellten die Heizkostenabrechnungen unter Berücksichtigung nicht erfasster Rohrwärme auf Grundlage des Beiblatts „Verfahren zur Berücksichtigung der Rohrwärmeabgabe“ der VDI-Richtlinie 2077. Die Klägerin meint demgegenüber, diese Berechnungsweise komme bei ‒ wie hier ‒ nicht freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung nicht zur Anwendung. Bei Nichtberücksichtigung der vorgenannten Regelung ergebe sich zu ihren Gunsten unstreitig ein Betriebskostenguthaben von 489 EUR. In diesem Umfang hat die Zahlungsklage erst vor dem BGH Erfolg.

     

    § 7 Abs. 1 S. 3 HeizkV ist auf überwiegend ungedämmte, aber nicht freiliegende Leitungen der Wärmeverteilung nicht analog anwendbar (Abruf-Nr. 193799).