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  • · Fachbeitrag · Heizkosten

    Die Informationspflichten nach § 6a HeizkostenV

    von RA Frank-Georg Pfeifer, Düsseldorf

    | Nach § 6a HeizkostenV muss der Vermieter den Mieter turnusmäßig informieren. Nach § 6a Abs. 1 u. 2 HeizkostenV sind dem Mieter monatlich (auch im Hochsommer) Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen für Heizung und Warmwasser mitzuteilen. Dem Vermieter ist zu empfehlen, sein Wahlrecht zugunsten der Verbrauchsinformationen auszuüben. Nach § 6a Abs. 3 S. 1 bis 4 HeizkostenV sind dem Mieter zusammen mit der Abrechnung die dort aufgeführten Informationen zugänglich zu machen. |

    1. Informationspflichten nach § 6a Abs. 1 und Abs. 2 HeizkostenV

    Zunächst werden die monatlichen Informationen nach § 6a Abs. 1 und 2 HeizkostenV erläutert. Hierfür hat sich das Kürzel „UVI“ = Unterjährige Verbrauchsinformation etabliert. Die monatliche Verbrauchsinformation ist nicht mit der jährlichen Verbrauchsabrechnung zu verwechseln:

     

    • Verbrauchsinformationen sind gegenüber den Abrechnungen rangniedriger, da sie keinerlei Zahlungsansprüche auslösen.