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  • 22.09.2022 · Musterformulierungen · Downloads · Wohnraummiete

    Informationspflichten nach der HeizkostenV – Schreiben an den Mieter

    Nach § 6a HeizkostenV muss der Vermieter den Mieter turnusmäßig informieren. Nach § 6a Abs. 1 u. 2 HeizkostenV sind dem Mieter monatlich (auch im Hochsommer) Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen für Heizung und Warmwasser mitzuteilen. Dem Vermieter ist zu empfehlen, sein Wahlrecht zugunsten der Verbrauchsinformationen auszuüben. Nach § 6a Abs. 3 S. 1 bis 4 HeizkostenV sind dem Mieter zusammen mit der Abrechnung die dort aufgeführten Informationen zugänglich zu machen. Um mit dem Mieter im Rahmen des § 6a HeizkostenV per E-Mail oder Internetportal zu kommunizieren, bedarf es der Kenntnis von dessen E-Mail-Adresse. Insoweit kann der Vermieter den Mieter wie folgt (an die Einzelfallumstände angepasst) per Brief bitten, ihm seine E-Mail-Adresse mitzuteilen.