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  • · Fachbeitrag · Heizkosten

    Abrechnung nach Abflussprinzip ist unzulässig

    • 1. Heizkosten können nicht nach dem Abflussprinzip, sondern nur unter Ansatz des im Abrechnungszeitraum verbrauchten Brennstoffs abgerechnet werden.
    • 2. Die auf der Anwendung des Abflussprinzips beruhende Fehlerhaftigkeit einer Heizkostenabrechnung kann nicht durch eine Kürzung der auf die Nutzer entfallenden Kostenanteile nach § 12 Abs. 1 HeizkostenV ausgeglichen werden.

    (BGH 1.2.12, VIII ZR 156/11, Abruf-Nr. 120720)

    Sachverhalt

    Im Wohnungsmietvertrag aus 05 sind einheitliche Vorauszahlungen für Heizkosten und sonstige Betriebskosten festgelegt. Die Parteien streiten um Nachzahlungen aus den Betriebskostenabrechnungen 07 und 08. Die auf die Beklagten entfallenden Heizkostenanteile wurden nach dem Abflussprinzip ermittelt. Also ohne Anbindung an den tatsächlichen Verbrauch allein auf der Grundlage der von der Klägerin im jeweiligen Kalenderjahr an den Gasversorger geleisteten Zahlungen. Die Beklagten wurden in den Instanzen im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Ihre Revision hat Erfolg.

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Die §§ 556 ff. BGB legen den Vermieter bei der Abrechnung von Betriebskosten weder auf eine Abrechnung nach dem Abflussprinzip (= Umlage der Kosten, mit denen der Vermieter selbst im Abrechnungszeitraum belastet wird) noch nach dem Leistungsprinzip (= Umlage der Kosten, die für den jeweiligen Abrechnungszeitraum tatsächlich angefallen sind) fest. Hieran anknüpfend hat der BGH entschieden, dass der Vermieter die „kalten“ Betriebskosten - grundsätzlich auch die verbrauchsabhängigen Kosten - nach dem Abflussprinzip abrechnen darf (MK 08, 93 Abruf-Nr. 080879). In einer weiteren Entscheidung hat der BGH offen gelassen, ob auch Heizkosten nach dem Abflussprinzip abgerechnet werden dürfen oder ob dem § 6 Abs. 1 HeizkV entgegensteht (MK 08, 172, Abruf-Nr. 081917). Danach sind die Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser auf der Grundlage einer Verbrauchserfassung nach §§ 7 bis 9 HeizkV auf die einzelnen Nutzer zu verteilen.