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  • · Fachbeitrag · Hausmeisterkosten

    Umlagevereinbarung zur Notdienstpauschale?

    von RiOLG a. D., Günther Geldmacher, Düsseldorf

    | Auch wenn es sich meist nur um kleinere Beträge handelt, um die Nachzahlung von Betriebskosten wird besonders häufig und heftig gestritten. Streitanfällig sind vor allem die Kosten des Hausmeisters. Wann darf der Vermieter sie auf den (Wohnraum-)Mieter abwälzen, um welche Kosten handelt es sich und zählen hierzu auch die Kosten einer Notdienstpauschale? Mit diesen Fragen musste sich nun der BGH befassen. |

    Sachverhalt

    Die Beklagten sind Mieter einer (preisgebundenen) Wohnung. Sie tragen laut Vertrag die Betriebskosten gemäß Anlage 3 zu § 27 II. BV und müssen hierauf monatliche Vorauszahlungen entrichten. Die Betriebskostenabrechnung 2016 wies eine „Notdienstpauschale“ von 1.199,52 EUR aus. Diese hatte die Vermieterin (Klägerin) dem Hausmeister für dessen Notdienstbereitschaft bei Störungsfällen wie Strom- und Heizungsausfall oder Wasserrohrbruch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten gezahlt. Die sich aus der Betriebskostenabrechnung ergebende Nachzahlung beglichen die Beklagten mit Ausnahme eines auf die anteilige Notdienstpauschale nebst Ausfallwagnis entfallenden Betrags von 102,84 EUR. Die Zahlungsklage scheitert in allen Instanzen.

     

    • Leitsatz: BGH 18.12.19, VIII ZR 62/19

    Bei einer an den Hausmeister entrichteten Notdienstpauschale handelt es sich nicht um umlagefähige Betriebskosten, sondern um vom Vermieter zu tragende Verwaltungskosten (Abruf-Nr. 213887).