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  • · Fachbeitrag · Hausfriedensstörung

    Bedrohung von Mitmietern rechtfertigt fristlose Kündigung

    | Droht ein Mieter einem Mitmieter mit einem Verbrechen (Abschneiden von Körperteilen), berechtigt dies den Vermieter zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 BGB. |

     

    Der Vermieter muss nicht hinnehmen, dass ein Mieter sich eklatant gegen die Rechtsordnung verhält und somit nachhaltig den Hausfrieden stört (AG Frankfurt a.M. 26.3.15, 33 C 3506/14, Abruf-Nr. 144253).

     

    Quelle: Ausgabe 05 / 2015 | Seite 76 | ID 43320693