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  • 22.10.2018 · Nachricht · Ende des Mietverhältnisses

    Abrechnung nicht möglich: Kaution kann einbehalten werden

    | Der Vermieter einer Eigentumswohnung kann nach Ende des Mietverhältnisses die Kaution auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 556 Abs. 3 S. 1 BGB noch wegen einer zu erwartenden Nachforderung aus einer noch ausstehenden Nebenkostenabrechnung einbehalten, wenn ihm eine fristgerechte Abrechnung nicht möglich war. Hier: Aufgrund eines WEG-Rechtsstreits standen ihm die nötigen Unterlagen nicht rechtzeitig zur Verfügung. Der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung dann nicht zu vertreten, § 556 Abs. 3 S. 3 BGB (LG München I 18.1.18, 31 S 11267/17, Abruf-Nr. 204837 ). |