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  • · Fachbeitrag · Eigenbedarfskündigung und Härtefall

    Spannungsverhältnis zwischen Vermieter und Mieter

    von RAin Kornelia Reinke, www.schiffer.de, Bonn

    | Der BGH hat in seinem Urteil (22.5.19, VIII ZR 180/18, Abruf-Nr. 209886 ) klargestellt: Bei der Abwägung zwischen Vermieterinteressen auf Eigenbedarf und Mieterinteressen auf Fortsetzung des Mietverhältnisses aufgrund bestehender Härte ist eine präzise Sachverhaltsaufklärung erforderlich. Es genügt nicht, anhand von Fallgruppen einen Härtefall anzunehmen. Vielmehr muss sich die Abwägung an den konkreten Umständen des zu beurteilenden Einzelfalls ausrichten. Doch was bedeutet dies konkret. |

    1. Was folgt aus dem BGH-Urteil für die Praxis?

    a) Grundsätzliches: Kündigung des Mietverhältnisses

    Im Gegensatz zum Mieter, der ein unbefristetes Mietverhältnis gemäß § 573c BGB mit einer Frist von drei Monaten ohne Angabe von Gründen ordentlich kündigen kann, steht dem Vermieter dieses „freie“ Kündigungsrecht nicht zu. Er kann ein auf unbestimmte Zeit geschlossenes Mietverhältnis nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat, § 573 BGB.

     

    Diesem Interesse des Vermieters steht der Mieter aber nicht schutzlos gegenüber. Vielmehr hat der Gesetzgeber dem Mieter das Recht eingeräumt, der wirksamen Kündigung zu widersprechen, wenn die Kündigung aufseiten des Mieters eine Härte bedeuten würde, § 574 BGB. Die Interessen des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses treffen also auf die Interessen des Mieters an der Fortsetzung desselbigen. Diesen Konflikt müssen ‒ soweit es den Parteien des Mietverhältnisses nicht selbst gelingt ‒ Gerichte lösen.