· Fachbeitrag · Eigenbedarf
Mietervortrag bei schwerwiegenden Gesundheitsgefahren im Rahmen des § 574 Abs. 1 S. 1 BGB
von VRinLG Astrid Siegmund, Berlin
| Die Häufigkeit, mit der der BGH mit Eigenbedarfskündigungen befasst wird, dürfte auch ein Indiz dafür sein, dass die Wohnungsmärkte bundesweit angespannt sind. In (zunehmend) vielen Fällen wird nicht über das Bestehen des Eigenbedarfs gestritten, sondern über den Fortsetzungsanspruch des Mieters. Sowohl die Gerichte als auch die anwaltlichen Vertreter ringen dabei oft um die Frage, welche Anforderungen an den Sachvortrag des Mieters zu Härtegründen zu stellen sind. Der BGH hat schon oft die Vorlage eines (ausführlichen) fachärztlichen Attests angesprochen, seine damit verbundene Aussage nun ‒ mit weitreichenden Folgen ‒ klargestellt. |
Sachverhalt
Der Beklagte zu 1 ist seit 12/06 Mieter einer Wohnung der Klägerin. Die Beklagte zu 2 ist seine Untermieterin. Am 30.4.20 erklärte die Klägerin die Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarf zum 31.1.21. Der Beklagte zu 1 widersprach der Kündigung unter Vorlage einer „Stellungnahme über Psychotherapie“ seines ‒ sich als Psychoanalytiker bezeichnenden ‒ Behandlers. In der Stellungnahme, in deren Briefkopf die Tätigkeitsfelder des Behandlers u. a. als „Psychoanalyse“ und „Psychotherapie (HPG)“ bezeichnet sind, heißt es im Wesentlichen, seit Mitte 10/20 fänden regelmäßig einmal wöchentlich psychotherapeutische Sitzungen mit dem Patienten statt. Er leide an einer akuten Depression und emotionaler Instabilität verbunden mit Existenzängsten, die ihn zeitweise arbeitsunfähig machten. Ein Umzug führe mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer deutlichen Verschlechterung des Krankheitsbildes.
Das AG hat der Räumungsklage nach Feststellung des Eigenbedarfs der Klägerin an der Wohnung stattgegeben, einen Anspruch des Beklagten auf Fortsetzung des Mietverhältnisses verneint. Das LG hat die Berufung der Beklagten nach § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit der vom BGH zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Die Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung (BGH 16.4.24, VIII ZR 270/22, Abruf-Nr. 248158).
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