· Nachricht · Eigenbedarf
Mieter muss Gesundheitsgefahr konkret vortragen
| Der Mieter muss gesundheitliche Beeinträchtigungen ‒ eigene oder die seiner Mitbewohner ‒ sowie die mit einem Umzug verbundenen Nachteile durch fachärztliche Atteste substanziiert darlegen. Sein Vortrag muss so konkret sein, dass das Gericht den Eintritt von relevanten Nachteilen für den Mieter mit hinreichender Wahrscheinlichkeit annehmen kann. Dann ist das Gericht gehalten, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Der bloße unstreitige Umstand, dass die Kinder des Mieters einen Behindertenausweis und einen Pflegegrad zugesprochen bekommen haben, genügt hierfür nicht. Ohne Erläuterungen, welche Krankheiten oder Behinderungen die Kinder haben, kann das Gericht keinen Härtegrund annehmen ( AG Flensburg 4.12.24, 61 C 55/24, Abruf-Nr. 250116 ). |
Der Vermieter kündigte den im Januar 2021 geschlossenen unbefristeten Wohnraummietvertrag über ein Einfamilienhaus am 2.12.23 wegen Eigenbedarf, weil er das Objekt für sich und seine Lebensgefährtin als neuen Lebensmittelpunkt benötige. Die Mieter ‒ ein Paar mit zwei minderjährigen Kindern ‒ widersprachen der Kündigung und verwiesen auf Härtegründe, vor allem gesundheitliche Beeinträchtigungen. Die Mieterin leide an einer Angststörung und einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die beiden Kinder seien zudem schwerbehindert und pflegebedürftig. Ein Umzug sei für die Familie unzumutbar.
Damit hatten sie vor dem AG keinen Erfolg. Das Mietverhältnis sei durch die Eigenbedarfskündigung wirksam gekündigt worden, § 573 Abs. 1 und 2 BGB. Der Vermieter habe einen Räumungsanspruch (§ 546 Abs. 1 BGB). Das Gericht sei nach der Zeugenvernehmung davon überzeugt, dass der Vermieter die Räume wegen der geplanten Familiensituation ernsthaft i. S. d. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB benötige. Die Mieter könnten nicht nach § 574a BGB die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen. Nach § 574 BGB könne der Mieter der Kündigung des Vermieters nur widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für ihn, seine Familie oder Angehörige seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist.
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