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  • · Fachbeitrag · Betriebskostenabrechnung

    Keine höheren formellen Mindestanforderungen für die Abrechnung einer Wirtschaftseinheit

    von RiOLG a. D. Günther Geldmacher, Düsseldorf

    | Werden die Betriebskosten einer großen Wohnanlage abgerechnet, stellen sich bereits auf der formellen Ebene viele Fragen. Genügt z. B. die Einhaltung der sog. „Mindestanforderungen“ oder sind die formellen Voraussetzungen höher anzusetzen? Betreffen die Einwendungen des Mieters zur Transparenz von wechselnden Flächenangaben einen formellen Abrechnungsfehler oder sind sie der materiellen Richtigkeit der Abrechnung zuzuordnen? Was ist mit abweichenden Vorjahresergebnissen? Der BGH gibt jetzt wichtige Hinweise für die Bearbeitungspraxis. |

     

    Sachverhalt

    Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung der Klägerin, die sich in einer größeren Gesamtanlage mit Wohn- und Gewerbeeinheiten befindet. Die Klage auf Zahlung des Saldos aus den Betriebskostenabrechnungen 2014 und 2015 sowie aus der Heizkostenabrechnung 2015 scheitert in den Vorinstanzen. Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen der Klägerin die geltend gemachten Nachzahlungsbeträge für die Jahre 2014 und 2015 nicht zu, weil die Abrechnungen aus formellen Gründen unwirksam seien. Die Revision der Klägerin hat Erfolg (BGH 29.1.20 VIII ZR 244/18, Abruf-Nr. 214667).

     

    Entscheidungsgründe

    Soweit keine besonderen Abreden getroffen sind, sind bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten regelmäßig folgende Mindestangaben in die Abrechnung aufzunehmen: Zusammenstellung der Gesamtkosten, Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, Berechnung des Anteils des Mieters und Abzug der geleisteten Vorauszahlungen. Dabei ist eine Erläuterung des angewandten Verteilungsmaßstabs (Umlageschlüssel) nur geboten, wenn dies zum Verständnis der Abrechnung erforderlich ist. Diesen Anforderungen werden die Betriebskostenabrechnungen der Klägerin gerecht.