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  • · Fachbeitrag · Betriebskostenabrechnung

    Abrechnung muss strukturiert und nachvollziehbar sein

    | Betriebskostenabrechnungen dürfen für den Mieter kein Buch mit sieben Siegeln sein. Sie müssen so gestaltet und aufgebaut sein, dass es einem durchschnittlich gebildeten Mieter auch ohne Spezialwissen möglich ist, die Rechenschritte nachzuvollziehen. |

     

    In einer Betriebskostenabrechnung hat sich die Zusammenstellung der Gesamtkosten in der Regel an den im Mietvertrag genannten und auf den Mieter abgewälzten Nebenkostenpositionen zu orientieren. Die Abrechnung muss nach den Grundsätzen des § 259 BGB so gestaltet sein, dass der Mieter in die Lage versetzt wird, den Anspruch des Vermieters nachzuprüfen, also gedanklich und rechnerisch nachzuvollziehen.

     

    Das kann der Mieter nur, wenn er erkennen kann, welche einzelnen Betriebskosten angesetzt werden und wie (in welchen Rechenschritten) deren Umlage erfolgt ist. Dabei ist auf das Verständnis eines durchschnittlich gebildeten, juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschulten Mieters abzustellen (KG 16.02.12, 8 U 124/11, Abruf-Nr. 121137).

    Quelle: Ausgabe 05 / 2012 | Seite 73 | ID 32858330