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  • 30.11.2025 · Nachricht · Betriebskosten

    Vermieter darf Verteilungsschlüssel nur aus wichtigem Grund ändern

    Ein vertraglich oder durch erstmalige Abrechnung festgelegter Verteilungsschlüssel für Betriebskosten bleibt verbindlich. Eine Änderung ist nur im gegenseitigen Einvernehmen oder bei Unzumutbarkeit der weiteren Anwendung zulässig (AG Hanau 15.8.25, 32 C 16/25, Abruf-Nr. 251141 ).