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  • · Nachricht · Betriebskosten

    Überversicherung verstößt gegen Wirtschaftlichkeitsgebot

    Die Umlage von Kosten einer Gebäude- und Haftpflichtversicherung verstößt gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, wenn auch fernliegende oder für Wohnungsmieter irrelevante Risiken mitversichert werden und dadurch ein deutliches Missverhältnis zwischen Kosten und Nutzen entsteht. Werden in einer Sammelversicherung sowohl Wohn‑ als auch Gewerbeeinheiten erfasst, ist eine nachvollziehbare Kostentrennung erforderlich. Fehlt es hieran, sind die Versicherungskosten nicht umlagefähig. Legt der Vermieter die auf die Wohnraummieter entfallenden Kosten nicht nachvollziehbar und nachweislich dar, geht dies zu seinen Lasten. Eine Beweiserhebung kommt insoweit nicht in Betracht (AG Berlin-Lichtenberg 7.1.26, 8 C 343/25, Abruf-Nr. 253966 ).

     

    Der Vermieter muss dem Mieter die für 2021 bis 2024 zu viel abgerechneten Kosten der Gebäude‑ und Haftpflichtversicherung zurückzahlen, so das AG. Die Umlage der Versicherungskosten verstoße gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot. Maßgeblich sei der Standpunkt eines vernünftigen Vermieters, der ein angemessenes Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen wahrt. Die hier abgeschlossene Sammelversicherung erfasse viele fernliegende oder für Wohnungsmieter irrelevant erscheinende Risiken (u. a. Terror‑, Naturkatastrophen‑ und gewerbliche Ausfallrisiken), deren Absicherung mit erheblichen Mehrkosten verbunden sei. Dies überschreite den Entscheidungsspielraum des Vermieters. Zudem fehle es an der erforderlichen Kostentrennung zwischen Wohn‑ und Gewerbeeinheiten. Bei gemischter Nutzung sei eine nachvollziehbare Aufteilung der Prämien unerlässlich. Die Vermieterin habe weder dargelegt, welcher Anteil der Versicherungsprämie auf die Wohnraummieter entfalle, noch welche Kosten bei Abschluss einer üblichen Wohngebäudeversicherung angefallen wären. Mangels hinreichenden Vortrags komme eine Beweiserhebung nicht in Betracht. Die abgerechneten Versicherungskosten seien daher nicht umlagefähig.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2026 | Seite 102 | ID 50814939