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  • 24.10.2023 · Nachricht · Betriebskosten

    Mieter müssen Kosten des Müllmanagements mitbezahlen

    | Die Kosten für das Müllmanagement (hier: Bewirtschaftung der Standplätze der Mülltonnen, Überprüfung der Behälterbestände, insb. der Müllgefäße im Hinblick auf die durch die kommunale Satzung vorgeschriebene Wertstofftrennung) sind auf den Mieter umlegbar. Voraussetzung: Durch die Einschaltung des damit betrauten Unternehmens wird zusätzliches Einsparpotenzial bei den Müllkosten freigesetzt, weil dessen Leistungsumfang Maßnahmen umfasst, zu denen der Vermieter nicht verpflichtet ist (AG Remscheid 2.9.22, 27 C 62/22, Abruf-Nr. 237506 ). |