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  • · Fachbeitrag · Betriebskosten

    Änderung der Nebenkostenabrede kein Geschäft zur Deckung des angemessenen Lebensbedarfs

    von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf

    | Nebenkosten und ihre prozessuale Behandlung sind ein Dauerthema in der Instanzrechtsprechung. Das erstaunt umso mehr, als der BGH sich im letzten Jahrzehnt in einer Vielzahl von Entscheidungen mit genau diesen Problemen befasst hat. Der BGH nutzt seine aktuelle Entscheidung u. a. dazu, auf bekannte Lösungen zu altbekannten Streitpunkten hinzuweisen. |

    Sachverhalt

    Die beklagten Eheleute hatten eine Wohnung der Klägerin angemietet. Letztmalig für das Jahr 03 wurde ihnen eine Nebenkostenabrechnung erteilt. Das Mietverhältnis endete in 4/10. Die Klägerin verlangte zunächst die Zahlung rückständiger Mieten für 8/08 bis zum 4/10 (Nettomiete + Nebenkosten). Hinsichtlich der Nebenkosten hat sie behauptet, ihr Geschäftsführer habe in 3/03 mit dem beklagten Ehemann anlässlich eines Gesprächs im Treppenhaus vereinbart, die Nebenkosten nicht mehr abzurechnen, sondern die bisherigen Vorauszahlungen als Pauschale zu behandeln.

     

    Die Beklagten haben der Klageforderung Aufwendungen auf das Mietobjekt entgegengehalten. Daneben haben sie mit einem Anspruch auf Rückzahlung der Nebenkosten für die Jahre 04 bis 07 die Aufrechnung erklärt und im Wege der Widerklage Rückzahlung der für 08 gezahlten Nebenkosten begehrt.