· Urteilsbesprechung · Betriebskosten
Umstellung von Mieter-Einzelöfen auf gewerbliches Wärme-Contracting
von VRinLG Astrid Siegmund, Berlin
§ 556c Abs. 1 BGB regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Vermieter von Wohnraum die Kosten der Wärmelieferung als Betriebskosten auf den Mieter umlegen kann, wenn er von der Eigenversorgung mit Heizwärme zum Fremdbezug übergeht. Der BGH musste nun entscheiden, was gilt, wenn der Vermieter die Selbstversorgung des Mieters mit Wärme auf gewerbliches Wärme-Contracting umstellt.
Sachverhalt
Der Beklagte ist Mieter von zwei baulich miteinander verbundenen Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus der Klägerin. Alle Wohnungen in dem Haus waren bis 2015 mit von den Mietern selbst betriebenen elektrischen Einzelheizungen (Nachtspeicherheizungen) ausgestattet. Die Wohnungen des Beklagten verfügten außerdem über von ihm betriebene elektrische Warmwasserboiler. Die Stromkosten zahlte er direkt an den Stromversorger.
In den Formularmietverträgen vom 7.12. und 20.12.10 ist als Ausstattung unter § 1 Nr. 1 jeweils angegeben: „elektrische Nachtspeicherheizung“.
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