21.06.2017 · Fachbeitrag · Ausschließlicher Gerichtsstand (§ 29a ZPO)
Für Ansprüche zwischen Mitmietern gilt normaler Gerichtsstand
Zieht ein Mitmieter aus der gemeinsam gemieteten Wohnung aus, bleibt er formal Mitmieter und aus dem Mietverhältnis gegenüber dem Vermieter verpflichtet. Aber auch der verbleibende Mieter kann Ansprüche haben.
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