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  • 21.06.2017 · Fachbeitrag · Ausschließlicher Gerichtsstand (§ 29a ZPO)

    Für Ansprüche zwischen Mitmietern gilt normaler Gerichtsstand

    | Zieht ein Mitmieter aus der gemeinsam gemieteten Wohnung aus, bleibt er formal Mitmieter und aus dem Mietverhältnis gegenüber dem Vermieter verpflichtet. Aber auch der verbleibende Mieter kann Ansprüche haben. |