· Urteilsbesprechung · Untermiete
Berechtigtes Interesse bei Mietermehrheit
von VRinLG Astrid Siegmund, Berlin
Das Thema „Untermiete“ lässt den BGH (und uns) nicht los. Zuletzt hat uns die viel diskutierte und nach der mündlichen Verhandlung im September 2025 mit Spannung erwartete Entscheidung zur gewinnbringenden Untervermietung beschäftigt. Im zeitlichen Zusammenhang mit dieser spektakulären Entscheidung hat der BGH sich mit einer anderen in der Praxis häufig aufgeworfenen Frage befasst: Ob bzw. unter welchen Voraussetzungen reicht es aus, wenn bei einer Mietermehrheit ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung nur bei einem von mehreren Mitmietern vorliegt?
Sachverhalt
Die Kläger sind Mieter einer Drei-Zimmer-Wohnung der Beklagten. Der Mietvertrag wurde zunächst nur mit den Klägern zu 1 und zu 2 geschlossen. Noch vor dem Mietbeginn wurde vereinbart, dass der Kläger zu 3 als weiterer Mieter in den Mietvertrag eintritt. Dieser zog in 9/22 aus der Wohnung aus. Die Kläger baten die Beklagte deshalb um die Erlaubnis, das bisher vom Kläger zu 3 bewohnte Zimmer ab 10/22 an eine namentlich benannte Person unterzuvermieten. Die Beklagte lehnte dies ab. Die Klage auf „Genehmigung“ der Untervermietung eines Zimmers in der von den Klägern gemieteten Wohnung an eine namentlich benannte Untermieterin war vor dem AG erfolgreich. Das LG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision (BGH 7.10.25, VIII ZR 11/24, Abruf-Nr. 253416).
Entscheidungsgründe
Der BGH bejaht den Anspruch der Mieter auf Gestattung der Gebrauchsüberlassung eines Zimmers der Wohnung an die benannte Untermieterin aus § 553 Abs. 1 S. 1 BGB (BGH 28.1.26, VIII ZR 228/23, MK 26, 46, Abruf-Nr. 252374).
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