· Ausgleichsansprüche
Investitionen in eine Immobilie bei beendeter nichtehelicher Lebensgemeinschaft

von VRinLG Astrid Siegmund, Berlin
Der BGH hatte in der regelmäßig kniffligen Situation der Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft darüber zu entscheiden, ob und ggf. welche Ausgleichsansprüche wegen Investitionen in die im Eigentum nur eines Lebenspartners stehende Wohnimmobilie zustehen können.
Sachverhalt
Die Klägerin ist Alleineigentümerin eines bebauten Wohngrundstücks. Sie erwarb dieses in 12/2015 und bezog es in 10/2016 gemeinsam mit dem Beklagten, mit dem sie zu diesem Zeitpunkt in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebte. Ende 2015/Anfang 2016 unterzeichneten die Parteien ein Schriftstück, in dem die Klägerin erklärte, dem Beklagten ein (unentgeltliches) Wohnrecht auf Lebenszeit einzuräumen, das nicht zur vollständigen Ausschließung der Klägerin von der Nutzung führen sollte. Sie zog zwischenzeitlich aus der Liegenschaft aus, die Lebensgemeinschaft besteht nicht mehr. Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Räumung und Herausgabe des Grundstücks. Das LG hat der Klage nach Beweisaufnahme über die Umstände der Vertragsunterzeichnungen im Wesentlichen mit der Begründung stattgegeben, das vom Beklagten behauptete Wohnrecht sei nicht wirksam vereinbart worden. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das OLG zurückgewiesen. Mit seiner Beschwerde wendet sich der Beklagte gegen die Zurückweisung seiner Berufung und die Nichtzulassung der Revision (BGH 4.2.26, XII ZR 77/25, Abruf-Nr. 252748).
Entscheidungsgründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte Erfolg. Sie führte zur Aufhebung und Zurückverweisung (§ 544 Abs. 9 ZPO). Der BGH beanstandet die Entscheidung des OLG als unzulässige Überraschungsentscheidung. Der Beklagte rüge zu Recht die Verletzung von Hinweispflichten durch das OLG (§ 139 Abs. 2 ZPO). Sie verletzt den Beklagten in entscheidungserheblicher Weise in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).
MERKE — Ein Gericht darf ohne vorherigen Hinweis nicht auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellen, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte. Es muss in diesem Fall gemäß § 139 Abs. 2 ZPO auf seine Rechtsauffassung hinweisen und dem Prozessbeteiligten eine Möglichkeit zur Stellungnahme zu eröffnen. Dabei genügt es nicht, dass das Gericht allgemeine und pauschale Hinweise erteilt. Es muss vielmehr die Parteien auf den für entscheidungserheblich erachteten Aspekt unmissverständlich hinweisen und ihnen Gelegenheit zur Abhilfe geben (BGH 16.5.24, III ZR 196/22, NZM 2024, 646 Rn. 17 m. w. N.). |
Im erstinstanzlichen Verfahren war zwischen den Parteien allein streitig, ob dem Beklagten durch eine von den Parteien unterzeichnete schriftliche Vereinbarung wirksam ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht an dem Grundstück der Klägerin eingeräumt worden ist. Die Klägerin hatte behauptet, dass hierfür nach den gemeinsamen Vorstellungen der Parteien die Zustimmung ihrer beiden Töchter erforderlich gewesen, von einer Tochter jedoch nicht erteilt worden sei. Das LG hat nach Vernehmung der beiden Töchter zum Inhalt der zwischen den Parteien dazu geführten Gespräche an den fraglichen Tagen der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Eine wirksame Vereinbarung über ein lebenslanges Wohnrecht des Beklagten sei nicht geschlossen worden, weil es an der erforderlichen Zustimmung einer Tochter fehle. In dem sich anschließenden Berufungsverfahren hat der Beklagte das Urteil nur mit der Begründung angegriffen, dass ihm nach dem klaren Wortlaut der Vereinbarung ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt worden sei und diese Vereinbarung nicht unter der Bedingung der Zustimmung der beiden Töchter gestanden habe.
Ohne dem Beklagten einen entsprechenden Hinweis zu erteilen und ihm ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, hat das OLG erstmals in der angegriffenen Entscheidung angenommen, dass der Klägerin jedenfalls ein Anspruch auf Herausgabe des Wohnrechts aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen Zweckverfehlung zustehe und es daher auf die zwischen den Parteien strittige Frage, ob das Wohnrecht wirksam vereinbart worden sei, nicht ankomme. Das OLG hat seine Entscheidung damit auf einen neuen rechtlichen Gesichtspunkt gestützt, mit dem der Beklagte nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte.
Der Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG war – den Anforderungen des § 544 Abs. 9 ZPO entsprechend – auch entscheidungserheblich. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass das OLG zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre, wenn dem Beklagten Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme gegeben worden wäre.
Beachten Sie — Wird ein Verstoß gegen § 139 Abs. 2 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG geltend gemacht, so ist darzustellen, was auf einen Hinweis des Gerichts vorgetragen worden wäre. Das ist hier geschehen.
Der Beklagte gibt in der Beschwerde an, dass er auf einen Hinweis des OLG vorgetragen hätte, dass eine Zweckabrede nicht angenommen werden könne, wenn die Partner gemeinsame Vermögenswerte schaffen wollten. Ein entsprechender gemeinsamer Wille führe zur Gründung einer Innengesellschaft mit dem Ziel, durch beiderseitige Beiträge gemeinschaftliche Vermögenswerte zu schaffen. Das Vorliegen eines solchen Gesellschaftsvertrags schließe bereicherungsrechtliche Ansprüche aus. Die konkreten Umstände des Falls und der bisherige Vortrag des Beklagten böten deutliche Anhaltspunkte für die Annahme des gemeinschaftlichen Ziels der Parteien, einen gemeinsamen Vermögenswert zu schaffen. Hilfsweise hätte der Beklagte darauf hingewiesen, dass ein Ausgleich der von ihm getätigten Investitionen von 60.000 EUR nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB in Betracht komme. Zudem hätte der Beklagte bei einem Hinweis auf einen bereicherungsrechtlichen Anspruch der Klägerin diesem einen bereicherungsrechtlichen Gegenanspruch auf Zahlung von 60.000 EUR entgegengehalten, da auch im Hinblick auf seine eigenen Investitionen in dieser Höhe – zumal mit Blick auf den vertraglichen Kaufpreis von 40.000 EUR – eine stillschweigende Zweckabrede vorgelegen habe und der Zweck mit dem Ende der Lebensgemeinschaft weggefallen sei. Im Hinblick auf die Investitionen hätte er Beweis angetreten, der nicht verspätet gewesen wäre. Es wäre dann zumindest zu einer Verurteilung Zug um Zug gekommen.
Die Annahme einer zwischen den Parteien bestehenden GbR hält der BGH im Streitfall für fernliegend. Nach der BGH-Rechtsprechung könne zwar ein Ausgleich nach den §§ 730 ff. BGB in Betracht kommen, wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten einen Gesellschaftsvertrag geschlossen haben.
Beachten Sie — Für die Annahme eines konkludent geschlossenen Gesellschaftsvertrages reicht aber eine rein faktische Willensübereinstimmung nicht aus. Die Partner müssen die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb oder dem Umbau einer Immobilie einen – wenn auch nur wirtschaftlich – gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der für die Dauer der Partnerschaft gemeinsam genutzt und ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören soll. Wenn die Parteien einen Zweck verfolgen, der nicht über die Verwirklichung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft hinausgeht, bestehen grundsätzlich Zweifel an dem erforderlichen Rechtsbindungswillen. Denn in diesem Punkt haben die Partner regelmäßig keine über die Ausgestaltung ihrer Gemeinschaft hinausgehenden rechtlichen Vorstellungen (BGH 8.5.13, XII ZR 132/12, FamRZ 13, 1295).
Der BGH hält jedoch einen Gegenanspruch des Beklagten wegen der von ihm behaupteten Investitionen für möglich. Nach der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit der Klägerin kann ihm ein Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) zustehen (BGH, a. a. O.). In Betracht kommt nach Ansicht des BGH auch ein eigener Bereicherungsanspruch des Beklagten wegen Zweckverfehlung (BGH 6.7.11, XII ZB 190/08, FamRZ 11, 1563). Sollte ein Gegenanspruch des Beklagten bestehen, könnte er diesen im Wege eines Zurückbehaltungsrechts nach § 273 Abs. 1 BGB dem Herausgabeanspruch der Klägerin entgegenhalten und damit zumindest nach § 274 Abs. 1 BGB eine Verurteilung Zug um Zug gegen Erfüllung seines möglichen Gegenanspruchs erreichen.
Relevanz für die Praxis
Dem Streit liegt eine häufige Lebenskonstellation zugrunde: Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften investieren hoffnungsfroh und optimistisch in eine gemeinsam bewohnte Immobilie. Es kommt (dennoch) zur Trennung. Der Gang des Verfahrens in den Vorinstanzen zeigt die Unsicherheit bei der Auseinandersetzung wechselseitig bestehender Ansprüche.
Der BGH-Entscheidung lassen sich Anregungen entnehmen, wie für den Fall einer stets möglichen Trennung vorausschauend durch klare Vereinbarungen Streit vermieden werden kann. Ist es dafür zu spät, ist der Konflikt auch außerhalb des Gesellschaftsrechts über einen Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage oder einen Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung und eine Zug-um-Zug-Verurteilung lösbar. Voraussetzung für die erfolgreiche Geltendmachung eines Anspruchs ist aber in jedem Fall der Nachweis der Investitionen durch Belege und/oder Zeugen. Der prozessuale Teil enthält den wichtigen Hinweis, dass die Rüge von Verstößen gegen Hinweispflichten (§ 139 ZPO) im Rechtsmittelverfahren nie ausreicht. Es muss im Einzelnen angeben werden, was auf einen entsprechenden Hinweis vorgebracht worden wäre, der zunächst unterbliebene Vortrag muss vollständig nachgeholt und über die Rüge aus § 139 ZPO schlüssig gemacht werden.