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  • · Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung

    Neue Kündigungssperrfristverordnung für NRW

    | Die Landesregierung NRW hat eine neue Verordnung zur Bestimmung der Gebiete mit verlängerter Kündigungsfrist bei der Begründung und Veräußerung von Wohnungseigentum an vermieteten Wohnungen erlassen (KspVONRW vom 24.1.12, GVBl. NRW 12, S. 81). |

     

    Während die KündigungssperrfristVO vom 20.4.04 (MK 04, 126) noch für 57 Gemeinden eine Verlängerung des nach § 577a BGB bestehenden Schutzes auf acht Jahre und für weitere 48 Gemeinden eine Verlängerung auf sechs Jahre vorsah, betrifft die neue Verordnung nur noch insgesamt 37 Städte und Gemeinden. Die Verordnung, die am Tag nach Verkündung in Kraft getreten ist und mit Ablauf des 31.12.21 außer Kraft tritt (§ 3 KspVONRW), sieht gestaffelte Sperrfristen von acht und fünf Jahren vor.

     

    • Übersicht: In diesen Gemeinden verlängert sich die Frist auf acht Jahre

    Bonn, Düsseldorf, Köln, Münster

     

    • Übersicht: In diesen Gemeinden verlängert sich die Frist auf fünf Jahre

    Aachen, Alfter, Bad Honnef, Bedburg-Hau, Bottrop, Bornheim, Dortmund, Drensteinfurt, Emmerich am Rhein, Hattingen, Herzogenrath, Kerken, Kranenburg, Langenfeld (Rhld.), Leopoldshöhe, Leverkusen, Lindlar, Mettmann, Mohnheim am Rhein, Niederkassel, Niederkrüchten, Neunkirchen-Seelscheid, Ostbevern, Paderborn, Ratingen, Rheinbach, Roetgen, Seelscheid, Siegburg, Wachtberg, Waltrop, Weilerswist, Willich, Würselen,.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2012 | Seite 86 | ID 32346790