20.04.2018 · Nachricht · Normenkontrollverfahren
Gericht muss Aussetzungsermessen pflichtgemäß ausüben
Die Aussetzung eines Rechtsstreits wegen eines beim BVerfG anhängigen Normenkontrollverfahrens (hier zur Klärung der Verfassungsgemäßheit der §§ 556d ff. BGB) erfordert, dass das Gericht das ihm eingeräumte Aussetzungsermessen gem. § 148 ZPO pflichtgemäß ausübt. Dies setzt voraus, dass die Verfassungsgemäßheit des Gesetzes für den iudex a quo tatsächlich entscheidungserheblich ist (LG Berlin 1.3.18, 67 T 20/18, Abruf-Nr. 200771 ).
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