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  • · Fachbeitrag · Kündigungsrecht

    Die 11 wichtigsten Fragen zur Zurückweisung einer Kündigung wegen fehlender Vollmacht

    von RA Christian Stake, FA Arbeitsrecht, Werne

    | Nach § 174 S. 1 BGB ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, unwirksam, wenn er keine Vollmachtsurkunde vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist. Diese Bestimmung gilt auch für die Kündigung eines Mietverhältnisses. Der Beitrag zeigt einzelne Punkte auf, die dabei zu beachten sind. |

    1. Kommt es auf die tatsächliche Bevollmächtigung an?

    Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Dabei ist grundsätzlich unerheblich, ob der Kündigende zum Ausspruch der Kündigung bevollmächtigt ist. Entscheidend ist vielmehr, dass er diese Bevollmächtigung gegenüber dem Gekündigten durch Vorlage einer Vollmachtsurkunde nachweist.

     

    Etwas anderes gilt, wenn der Vermieter keine natürliche Person ist. Bei einer Gesellschaft kann auf die Vollmachtsurkunde verzichtet werden, wenn schon aus der Stellung des Kündigenden seine Kündigungsbefugnis klar ersichtlich ist und dem Kündigenden diese Stellung bekannt ist (siehe Fragen 6 + 7):