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  • · Fachbeitrag · Kündigungsgrund

    Nachweis einer erheblichen Gesundheitsgefährdung

    | Ob eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit durch Raum- und Umweltgifte (§ 578 Abs. 2 S. 2, § 569 Abs. 1 S. 1 BGB) vorliegt, ist nach dem jeweils aktuellen Erkenntnisstand allein anhand objektiver Maßstäbe des Einzelfalles zu beurteilen. |

     

    Es bedarf der Feststellung, dass von dem den Mietgebrauch beeinträchtigenden Stoff (hier weiträumiger Schimmelpilzbefall) konkrete, d.h. naheliegende, Gesundheitsgefahren für alle Benutzer der Räumlichkeiten oder jedenfalls Gruppen von ihnen ausgehen. Der Nachweis wird durch Vorlage entsprechender, die Belastung der Raumluft mit Umweltgiften bzw. Schimmelpilzsporen analysierender sowie bewertender, Sachverständigengutachten zu führen sein (OLG Brandenburg 25.2.14, 3 U 154/11, Abruf-Nr. 140812).

     

    PRAXISHINWEIS | Es genügt nicht, lediglich auf die allgemeine, grundsätzliche Gefährlichkeit von Raumgiften bzw. Schimmel für die menschliche Gesundheit hinzuweisen. Hier muss der Anwalt des Mieters detailliert vortragen und Beweis antreten.

     
    Quelle: Ausgabe 04 / 2014 | Seite 56 | ID 42579284