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  • 09.05.2016 · Fachbeitrag · Ersatzzustellungsvertreter

    Welches Gericht entscheidet über die Zustellung?

    | Ist das LG gem. § 71 Abs. 1, § 23 Nr. 1 GVG sachlich und gem. § 43 Nr. 5 WEG wegen der Belegenheit des Grundstücks, auf dem sich das streitgegenständliche Wohnungseigentum befindet, örtlich zuständig, umfasst seine Zuständigkeit auch die Entscheidung über die Frage nach der Bestellung eines Ersatzzustellungsvertreters gem. § 45 Abs. 3 WEG als Vorfrage der Zustellung (OLG Hamm 18.3.16, 32 SA 8/16). |