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  • · Nachricht · Ausschließliche Zuständigkeit

    Amtsgericht für Wohnraummietsachen zuständig

    | Für die ausschließliche Zuständigkeit der AG in Wohnraummietsachen nach § 23 Nr. 2a GVG ist nicht nur der schlüssige Vortrag des Klägers, sondern auch des Beklagten zu beachten (LG Berlin 13.2.20, 67 O 78/19, Abruf-Nr. 214580 ). |

     

    Die Zuständigkeit wird mithin auch begründet, wenn der beklagte Mieter das Bestehen eines Wohnraummietverhältnisses einwendet, der klagende Vermieter dieses aber bestreitet.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2020 | Seite 58 | ID 46394898