14.07.2025 · IWW-Abrufnummer 249064
Amtsgericht Paderborn: Urteil vom 20.11.2024 – 51 C 172/24
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landgericht Paderborn, Urteil vom 20.11.2024, Az. 51 C 172/24
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
Der Kläger begehrt als Mieter die Beseitigung des Eindringens von Zigarettenrauch aus der Nachbarwohnung in sein Wohn- und Schlafzimmer.
Er mietete die Wohnung im ersten Obergeschoss des Hauses H 33a in Q mit Mietvertrag vom 27.09.2019 von der Beklagten nach einer Besichtigung an. Die streitgegenständliche Wohnung verfügt über ein Schlafzimmer mit einem Fenster zum Laubengang hinaus und ein Wohnzimmer mit einem Fenster zum Balkon hinaus. In der Hausordnung ist das Rauchen nicht untersagt.
Der Kläger fühlt sich durch Zigarettenrauch, welcher angeblich von der Wohnung und dem Balkon der angrenzenden Wohnung, angemietet von der Zeugin X, über die geöffneten Fenster in seine Wohnung eindringt, massiv gestört und beeinträchtigt. Der Partner der Zeugin X ist Raucher und raucht auch des nachts und direkt am Sichtschutz, der die Wohnungen im Bereich des Balkons voneinander trennt. Der Zeuge O ist nicht in der Lage, von dem nächtlichen Rauchen Abstand zu nehmen.
Im Jahr 2023 wurde versuchsweise nachts eine Belüftung über die aufstehende Wohnungseingangstür vorgenommen und der Kläger hielt das Wohnzimmerfenster zwischen 01:00 Uhr und 05:00 Uhr geschlossen. Es stellte sich jedoch heraus, dass dies aus versicherungstechnischen Gründen schon nicht zulässig war, sodass von diesem Versuch Abstand genommen wurde.
Für eine Auflistung des Klägers hinsichtlich des behaupteten nächtlichen Rauchverhaltens des Zeugen O wird auf die Bl. 4 und 5 d.A. Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 22.09.2022 wurde die Beklagte erstmals erfolglos über den Mieterbund aufgefordert, den behaupteten Mangel zu beseitigen. Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 09.11.2022 wies die Beklagte den geltend gemachten Anspruch zurück.
Über die Wintermonate stellte sich das Problem weitgehend nicht, da aufgrund der geringen Luftfeuchtigkeit und der niedrigen Temperaturen ein Lüften der Wohnung über das Schlafzimmerfenster möglich war. Als die Temperaturen höher wurden, wurde die Beklagte nochmals aufgefordert, Maßnahmen zu ergreifen.
Der Kläger behauptet, der Zeuge O sei exzessiver Raucher. Er, der Kläger, werde dadurch in seinem Schlaf gestört. So werde er durch den in seine Wohnung einziehenden Zigarettenrauch wach und müsse selbst husten. Des Weiteren werde er durch Husten- und Würgegeräusche des Zeugen O geweckt. Der Rauch dringe direkt vom Balkon durch das geöffnete Fenster in die Wohnung.
Zu den in seiner Auflistung genannten Uhrzeiten habe der Zeuge O tatsächlich geraucht. Aufgeführt habe er nur die Zeiten, zu denen er gezwungen gewesen sei, die Fenster zu schließen, was in der Regel bei mehreren Zigaretten, die hintereinander geraucht würden, geschehe.
Aufgrund seines gesundheitlichen Zustands und seines orthopädischen Bettes, dessen Matratze nicht atme, müsse er für eine ausreichende Belüftung in seiner Wohnung sorgen. Dies gelte insbesondere in den Nachtzeiten, wobei Hygrometer und Thermometer miteinbezogen seien. Da das Schlafzimmerfenster zum Laubengang hinausgehe, sei von dort aus nur eine Belüftung in den Wintermonaten ausreichend. In den Sommermonaten sei es erforderlich, auch das Wohnzimmerfenster zu öffnen, um einen Luftaustausch herbeizuführen. Eine ausreichende Lüftung der Wohnung über das Schlafzimmerfenster sei nicht möglich. Es sei eine Querlüftung erforderlich, um überhaupt eine ausreichende Belüftung in der Wohnung herzustellen.
Eine bauartbedingte Veränderung hinsichtlich der Trennwand sei eine mögliche Lösung des Problems. Diese müsse so konzipiert werden, dass sie die Geräusche dämme und über die gesamte Fläche geschlossen sei, damit weder Rauch noch Geräusche ihn bei geöffnetem Fenster stören würden.
Er vertritt die Rechtsauffassung, die Belüftung der Wohnung über die Fenster gehöre zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung. Das erträgliche Maß durch die Intensität der Beeinträchtigung, denen er insbesondere des nachts durch Geruchs- und Lärmbelästigung (Husten und Würgen) ausgesetzt sei, sei überschritten. Die Störung der Nachtruhe durch Nikotingeruch stelle dabei für sich betrachtet deshalb eine besonders intensive Beeinträchtigung des Gebrauchs der Mietsache dar, weil er diesem machtlos und nicht vorhersehbar während der Ruhezeiten ausgesetzt sei, die eigentlich einen besonderen Schutz genieße. Von ihm könne nicht verlangt werden, nachts aufzubleiben und das Fenster nur dann zu öffnen, wenn der Nachbar gerade nicht rauche. Daher habe die Beklagte für Maßnahmen zu sorgen, damit der Rauch nachts nicht in seine Wohnung einziehe.
Der Kläger hat zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, folgenden Mangel der von ihm angemieteten Wohnung im ersten Obergeschoss des Hauses H 33a in Q zu beseitigen: es dringt nachts Zigarettenrauch aus der angrenzenden Wohnung und deren Balkon, angemietet von Frau X, über das geöffnete Fenster in sein Wohn- und Schlafzimmer ein.
Der Kläger beantragt nunmehr,
die Beklagte zu verurteilen, seine Belästigung in seiner Wohnung im ersten Obergeschoss des Hauses H 33a, in Q, durch eindringenden Zigarettenrauch zu beseitigen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, eine Pflichtverletzung seitens der Nachbarn liege nicht vor. Wenn zur Mietsache ein Balkon gehöre, sei auch dort das Rauchen erlaubt. Rauchen zähle nach allgemeiner Rechtsauffassung zur Freiheit der Lebensführung gemäß Art. 2 Abs. 1 GG. Es sei ihr daher unmöglich i.S.v. § 275 BGB, einer Mietpartei das Rauchen zu untersagen.
Eine über das normale Maß hinnehmbare Belästigung sei bislang zu pauschal vorgetragen worden. Den Zeitangaben lasse sich auch nicht entnehmen, wie viele Zigaretten angeblich geraucht worden seien. Zudem werde die Dauer des Rauchens nicht ansatzweise geschildert.
Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Zeugen X und O starke Raucher sind, ferner, dass der Kläger über ein orthopädisches Bett verfügt und dass der Zeuge O zu den von dem Kläger aufgelisteten Uhrzeiten geraucht hat.
Die Beklagte behauptet, sobald die Nachbarn den nur wenige Minuten umfassenden Vorgang des Rauchens beendet hätten, sei es dem Kläger möglich, dass für das Schlafen nicht notwendige Querlüften mit dem Wohnzimmerfenster zu veranlassen.
Für das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.11.2024 wird auf die Bl. 118 f.d.A. Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Ob der Antrag des Klägers hinreichend bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist, konnte das Gericht letztlich offenlassen, weil die Klage ohnehin unbegründet ist.
Der Kläger kann von der Beklagten die Beseitigung der Belästigung durch eindringenden Zigarettenrauch aus § 535 Abs. 1 S. 2 BGB in Verbindung mit dem Mietvertrag vom 27.09.2019 nicht verlangen.
Nach § 535 Abs. 1 S. 2 BGB hat der Vermieter die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.
Zwar ist der Vermieter aus dem Mietvertrag nicht nur verpflichtet, den Gebrauch der Mietsache an sich zu ermöglichen; vielmehr muss er den Mieter gegen Störungen im Gebrauch, insbesondere auch durch andere Mieter, im möglichen und zumutbaren Umfang schützen (Palandt-Putzo, BGB, 60. Aufl. 2001, § 535 Rand-Nr. 8 BayObLG MDR 1999, 1314 [BayObLG 04.08.1999 - RE-Miet 6/98]; Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter, 16. Aufl. 2024, BGB § 535 Rn. 781, beck-online). Daher nimmt der Kläger die Beklagte vom rechtlichen Ansatz her zutreffend auf ihre gesetzlich normierte Einstandspflicht für den mangelfreien Gebrauch der Mietsache in Anspruch (vgl. § 536 BGB).
Neben dem Raucher trifft aber auch die anderen Bewohner eine Pflicht zur Rücksichtnahme. Die Störung der Nachtruhe durch Nikotingeruch beeinträchtigt den Gebrauch der Mietsache zwar besonders intensiv und das Schlafen bei offenem Fenster zählt ebenfalls zum Mietgebrauch. Der im Verhältnis der Nutzer untereinander bestehende Unterlassungsanspruch ist bei Auslegung des Mietvertrages zu berücksichtigen; denn im Zweifel kann ein Mieter redlicherweise nicht erwarten, dass ihm der Vermieter etwas gestatten möchte, was ihm Mitbewohner, die sich belästigt fühlen, zu untersagen berechtigt sind (MüKoBGB/Häublein, 9. Aufl. 2023, BGB § 535 Rn. 110, beck-online).
Der Vermieter muss indes nicht einschreiten, wenn der Gebrauch der Mietsache nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt ist. Wann eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, beurteilt sich nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und dem, was diesem unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist (BGH, BGHZ 175, 253 = NJW 2008, 1810 = NZM 2008, 334 Rn. 24 mwN).
Für die Frage, ob der Kläger nach diesem Maßstab durch den Tabakrauch in dem Gebrauch seiner Wohnung wesentlich beeinträchtigt ist, kann dahinstehen, wie viele Zigaretten der Zeuge O durchschnittlich in einer Nacht auf dem Balkon raucht, denn die Annahme einer wesentlichen Beeinträchtigung des Klägers ist nicht deshalb von vornherein ausgeschlossen, weil das Rauchen auf dem Balkon in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG fällt.
Der BGH vertritt die Auffassung, angesichts der Nichtrauchergesetze von Bund und Ländern komme die Annahme, durch Rauchen erzeugte Immissionen seien als sozialadäquat einzustufen und damit stets unwesentlich i.S.v. § 906 Abs. 1 BGB, heute nicht mehr in Betracht. Deutlich (intensiv) wahrnehmbarer Rauch sei vielmehr grundsätzlich als eine wesentliche Beeinträchtigung anzusehen; das gelte auch dann, wenn sie nur eine Zigarettenlänge andauere (BGH, Urteil vom 16.01.2015 - V ZR 110/14 = NJW 2015, 2023).
Allerdings besteht ein Unterlassungsanspruch nach § 862 Abs. 1 S. 2 BGB gegenüber als wesentlich anzusehenden Beeinträchtigungen durch Tabakrauch nicht uneingeschränkt, weil der gestörte Mieter auf das Recht des anderen Mieters Rücksicht nehmen muss, seine Wohnung vertragsgemäß zu nutzen, wozu grundsätzlich auch das Rauchen in der Wohnung und auf dem Balkon gehört. Bei Störungen durch solche Immissionen kollidieren die durch die Mietverträge begründeten Besitzrechte. Diese Rechtspositionen sind grundrechtlich geschützte Eigentumsrechte i.S.d. Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG, da jede Partei auf den Gebrauch der Wohnung zur Befriedigung elementarer Lebensbedürfnisse wie zur Freiheitssicherung und Entfaltung ihrer Persönlichkeit angewiesen ist (BVerfGE 89, 1 [6] = NJW 1993, 2035 [BVerfG 26.05.1993 - 1 BvR 208/93]). Sie müssen daher - unter Einbeziehung des ebenfalls betroffenen Grundrechts des Rauchers aus Art. 2 Abs. 1 GG - in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden (BGH, Urteil vom 16.01.2015 - V ZR 110/14 = NJW 2015, 2023).
Fehlt es an für beide Teile verbindlichen vertraglichen Regelungen in einer Hausordnung, bestimmen sich die Grenzen des zulässigen Gebrauchs und der hinzunehmenden Beeinträchtigungen nach dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme (vgl. KG, NJOZ 2004, 45 = KG-Report 2004, 75 = ZMR 2004, 261 [262]; MüKoBGB/Häublein, § 569 Rn. 17; vgl. auch Börstinghaus/Pielsticker, WuM 2012, 480 [482]). Aus der Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergibt sich für jeden Hausbewohner die Pflicht zur Rücksichtnahme auf das Interesse des anderen, die von ihm genutzte Wohnung für seine Lebensbedürfnisse und zur Entfaltung seiner Persönlichkeit zu gebrauchen.
In Anbetracht dieser Verpflichtung kann die Ausübung auch eines an sich bestehenden Unterlassungsanspruchs des Mieters nach § 862 Abs. 1 S. 2 BGB unzulässig sein (vgl. AG Bonn, NJW-RR 1989, 10 - Rauch von einem Grill]; Paschke, NZM 2008, 265 [267]; Stapel, NZM 2000, 595 [597] - Tabakrauch; zum Gebot der Rücksichtnahme zwischen Grundstücksnachbarn BGH, BGHZ 28, 110 [114] = NJW 1958, 1580).
Bei Beeinträchtigungen durch Tabakrauch führt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme - wenn eine Verständigung der Parteien untereinander nicht möglich ist - im Allgemeinen zu einer Gebrauchsregelung für die Zeiten, in denen beide Mieter an einer Nutzung ihrer Balkone interessiert sind. Dem Mieter sind Zeiträume freizuhalten, in denen er seinen Balkon unbeeinträchtigt von Rauchbelästigungen nutzen kann, während dem anderen Mieter Zeiten einzuräumen sind, in denen er auf dem Balkon rauchen darf. Es muss dem sich von Rauch gestört fühlenden Mieter möglich sein, seinen Balkon mindestens stundenweise zu nutzen, ohne jederzeit eine Unterbrechung des Aufenthalts gewärtigen zu müssen (BGH, Urteil vom 16.01.2015 - V ZR 110/14 = NJW 2015, 2023, beck-online).
Nach diesen Maßstäben wird dem Kläger die streitgegenständliche Wohnung in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand überlassen. Der Kläger behauptet schon nicht, dass es sowohl am Tag als auch in der Nacht keine Zeitfenster gibt, in welchen über mehrere Stunden hinweg nicht geraucht wird. Er hat somit bereits nach seinem eigenen Vortrag - als wahr unterstellt - durchaus die Möglichkeit, seine Wohnung zu lüften. Dass das Schlafen bei offenem Fenster nicht möglich ist, ist ebenfalls nicht behauptet worden. Der Kläger kann unstreitig sein Schlafzimmerfenster öffnen. Im Übrigen besteht die Möglichkeit, auch die Schlafzimmertür geöffnet zu halten. Sofern er in den Sommermonaten ein Querlüften unter Einbeziehung des Wohnzimmers für erforderlich hält, ist es ihm zumutbar, hierfür die rauchfreien Zeiten zu nutzen. So kann sowohl vor dem Schlafen quergelüftet werden als auch in der Nacht zu rauchfreien Zeiten. Die Auflistung des Klägers in der Klageschrift (Bl. 4 und 5 d.A.) verdeutlicht, dass ein Querlüften grundsätzlich möglich ist. Beeinträchtigungen in den Zeiten von 06:00 bis 22:00 Uhr bestehen danach nicht, weshalb der Kläger auch eine Nutzung seines Balkons in den für die Balkonnutzung bevorzugten Zeiten nicht verwehrt wird. Ferner gibt der Kläger in seiner Auflistung in der Regel lediglich eine Uhrzeit pro Nacht an, zu welcher er sich beeinträchtigt fühlte.
Überdies behauptet er bereits keine Beeinträchtigungen durch die Zeugin X selbst, sondern lediglich durch deren Besucher, den Zeugen O. In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger unentschuldigt trotz der Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht erschienen. Angaben dazu, wie häufig sich der Zeuge O überhaupt bei der Zeugin O aufhält, konnte die Klägervertreterin nicht machen.
Anders als bei Immissionen aufgrund der biophysikalischen Bauweise eines Gebäudes (hierzu LG Stuttgart WM 1998, 724) hat der Kläger vorliegend verschiedene Möglichkeiten, der Belästigung zu entgehen. Auch aufgrund der Tatsache, dass sich die Windrichtung hin und wieder dreht und damit keine permanente Belästigung besteht, ist die vorliegende Situation nicht mit einem Passivrauchen in einem gemeinsamen, geschlossenen Raum, etwa am Arbeitsplatz, in öffentlichen Verkehrsmitteln oder in einem Gasthaus, vergleichbar.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen hinsichtlich der Kosten aus §§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO und bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 48 Abs. 1 GKG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO.
Tenor:
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Er mietete die Wohnung im ersten Obergeschoss des Hauses H 33a in Q mit Mietvertrag vom 27.09.2019 von der Beklagten nach einer Besichtigung an. Die streitgegenständliche Wohnung verfügt über ein Schlafzimmer mit einem Fenster zum Laubengang hinaus und ein Wohnzimmer mit einem Fenster zum Balkon hinaus. In der Hausordnung ist das Rauchen nicht untersagt.
Der Kläger fühlt sich durch Zigarettenrauch, welcher angeblich von der Wohnung und dem Balkon der angrenzenden Wohnung, angemietet von der Zeugin X, über die geöffneten Fenster in seine Wohnung eindringt, massiv gestört und beeinträchtigt. Der Partner der Zeugin X ist Raucher und raucht auch des nachts und direkt am Sichtschutz, der die Wohnungen im Bereich des Balkons voneinander trennt. Der Zeuge O ist nicht in der Lage, von dem nächtlichen Rauchen Abstand zu nehmen.
Im Jahr 2023 wurde versuchsweise nachts eine Belüftung über die aufstehende Wohnungseingangstür vorgenommen und der Kläger hielt das Wohnzimmerfenster zwischen 01:00 Uhr und 05:00 Uhr geschlossen. Es stellte sich jedoch heraus, dass dies aus versicherungstechnischen Gründen schon nicht zulässig war, sodass von diesem Versuch Abstand genommen wurde.
Für eine Auflistung des Klägers hinsichtlich des behaupteten nächtlichen Rauchverhaltens des Zeugen O wird auf die Bl. 4 und 5 d.A. Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 22.09.2022 wurde die Beklagte erstmals erfolglos über den Mieterbund aufgefordert, den behaupteten Mangel zu beseitigen. Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 09.11.2022 wies die Beklagte den geltend gemachten Anspruch zurück.
Über die Wintermonate stellte sich das Problem weitgehend nicht, da aufgrund der geringen Luftfeuchtigkeit und der niedrigen Temperaturen ein Lüften der Wohnung über das Schlafzimmerfenster möglich war. Als die Temperaturen höher wurden, wurde die Beklagte nochmals aufgefordert, Maßnahmen zu ergreifen.
Der Kläger behauptet, der Zeuge O sei exzessiver Raucher. Er, der Kläger, werde dadurch in seinem Schlaf gestört. So werde er durch den in seine Wohnung einziehenden Zigarettenrauch wach und müsse selbst husten. Des Weiteren werde er durch Husten- und Würgegeräusche des Zeugen O geweckt. Der Rauch dringe direkt vom Balkon durch das geöffnete Fenster in die Wohnung.
Zu den in seiner Auflistung genannten Uhrzeiten habe der Zeuge O tatsächlich geraucht. Aufgeführt habe er nur die Zeiten, zu denen er gezwungen gewesen sei, die Fenster zu schließen, was in der Regel bei mehreren Zigaretten, die hintereinander geraucht würden, geschehe.
Aufgrund seines gesundheitlichen Zustands und seines orthopädischen Bettes, dessen Matratze nicht atme, müsse er für eine ausreichende Belüftung in seiner Wohnung sorgen. Dies gelte insbesondere in den Nachtzeiten, wobei Hygrometer und Thermometer miteinbezogen seien. Da das Schlafzimmerfenster zum Laubengang hinausgehe, sei von dort aus nur eine Belüftung in den Wintermonaten ausreichend. In den Sommermonaten sei es erforderlich, auch das Wohnzimmerfenster zu öffnen, um einen Luftaustausch herbeizuführen. Eine ausreichende Lüftung der Wohnung über das Schlafzimmerfenster sei nicht möglich. Es sei eine Querlüftung erforderlich, um überhaupt eine ausreichende Belüftung in der Wohnung herzustellen.
Eine bauartbedingte Veränderung hinsichtlich der Trennwand sei eine mögliche Lösung des Problems. Diese müsse so konzipiert werden, dass sie die Geräusche dämme und über die gesamte Fläche geschlossen sei, damit weder Rauch noch Geräusche ihn bei geöffnetem Fenster stören würden.
Er vertritt die Rechtsauffassung, die Belüftung der Wohnung über die Fenster gehöre zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung. Das erträgliche Maß durch die Intensität der Beeinträchtigung, denen er insbesondere des nachts durch Geruchs- und Lärmbelästigung (Husten und Würgen) ausgesetzt sei, sei überschritten. Die Störung der Nachtruhe durch Nikotingeruch stelle dabei für sich betrachtet deshalb eine besonders intensive Beeinträchtigung des Gebrauchs der Mietsache dar, weil er diesem machtlos und nicht vorhersehbar während der Ruhezeiten ausgesetzt sei, die eigentlich einen besonderen Schutz genieße. Von ihm könne nicht verlangt werden, nachts aufzubleiben und das Fenster nur dann zu öffnen, wenn der Nachbar gerade nicht rauche. Daher habe die Beklagte für Maßnahmen zu sorgen, damit der Rauch nachts nicht in seine Wohnung einziehe.
Der Kläger hat zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, folgenden Mangel der von ihm angemieteten Wohnung im ersten Obergeschoss des Hauses H 33a in Q zu beseitigen: es dringt nachts Zigarettenrauch aus der angrenzenden Wohnung und deren Balkon, angemietet von Frau X, über das geöffnete Fenster in sein Wohn- und Schlafzimmer ein.
Der Kläger beantragt nunmehr,
die Beklagte zu verurteilen, seine Belästigung in seiner Wohnung im ersten Obergeschoss des Hauses H 33a, in Q, durch eindringenden Zigarettenrauch zu beseitigen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, eine Pflichtverletzung seitens der Nachbarn liege nicht vor. Wenn zur Mietsache ein Balkon gehöre, sei auch dort das Rauchen erlaubt. Rauchen zähle nach allgemeiner Rechtsauffassung zur Freiheit der Lebensführung gemäß Art. 2 Abs. 1 GG. Es sei ihr daher unmöglich i.S.v. § 275 BGB, einer Mietpartei das Rauchen zu untersagen.
Eine über das normale Maß hinnehmbare Belästigung sei bislang zu pauschal vorgetragen worden. Den Zeitangaben lasse sich auch nicht entnehmen, wie viele Zigaretten angeblich geraucht worden seien. Zudem werde die Dauer des Rauchens nicht ansatzweise geschildert.
Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Zeugen X und O starke Raucher sind, ferner, dass der Kläger über ein orthopädisches Bett verfügt und dass der Zeuge O zu den von dem Kläger aufgelisteten Uhrzeiten geraucht hat.
Die Beklagte behauptet, sobald die Nachbarn den nur wenige Minuten umfassenden Vorgang des Rauchens beendet hätten, sei es dem Kläger möglich, dass für das Schlafen nicht notwendige Querlüften mit dem Wohnzimmerfenster zu veranlassen.
Für das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.11.2024 wird auf die Bl. 118 f.d.A. Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Ob der Antrag des Klägers hinreichend bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist, konnte das Gericht letztlich offenlassen, weil die Klage ohnehin unbegründet ist.
Der Kläger kann von der Beklagten die Beseitigung der Belästigung durch eindringenden Zigarettenrauch aus § 535 Abs. 1 S. 2 BGB in Verbindung mit dem Mietvertrag vom 27.09.2019 nicht verlangen.
Nach § 535 Abs. 1 S. 2 BGB hat der Vermieter die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.
Zwar ist der Vermieter aus dem Mietvertrag nicht nur verpflichtet, den Gebrauch der Mietsache an sich zu ermöglichen; vielmehr muss er den Mieter gegen Störungen im Gebrauch, insbesondere auch durch andere Mieter, im möglichen und zumutbaren Umfang schützen (Palandt-Putzo, BGB, 60. Aufl. 2001, § 535 Rand-Nr. 8 BayObLG MDR 1999, 1314 [BayObLG 04.08.1999 - RE-Miet 6/98]; Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter, 16. Aufl. 2024, BGB § 535 Rn. 781, beck-online). Daher nimmt der Kläger die Beklagte vom rechtlichen Ansatz her zutreffend auf ihre gesetzlich normierte Einstandspflicht für den mangelfreien Gebrauch der Mietsache in Anspruch (vgl. § 536 BGB).
Neben dem Raucher trifft aber auch die anderen Bewohner eine Pflicht zur Rücksichtnahme. Die Störung der Nachtruhe durch Nikotingeruch beeinträchtigt den Gebrauch der Mietsache zwar besonders intensiv und das Schlafen bei offenem Fenster zählt ebenfalls zum Mietgebrauch. Der im Verhältnis der Nutzer untereinander bestehende Unterlassungsanspruch ist bei Auslegung des Mietvertrages zu berücksichtigen; denn im Zweifel kann ein Mieter redlicherweise nicht erwarten, dass ihm der Vermieter etwas gestatten möchte, was ihm Mitbewohner, die sich belästigt fühlen, zu untersagen berechtigt sind (MüKoBGB/Häublein, 9. Aufl. 2023, BGB § 535 Rn. 110, beck-online).
Der Vermieter muss indes nicht einschreiten, wenn der Gebrauch der Mietsache nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt ist. Wann eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, beurteilt sich nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und dem, was diesem unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist (BGH, BGHZ 175, 253 = NJW 2008, 1810 = NZM 2008, 334 Rn. 24 mwN).
Für die Frage, ob der Kläger nach diesem Maßstab durch den Tabakrauch in dem Gebrauch seiner Wohnung wesentlich beeinträchtigt ist, kann dahinstehen, wie viele Zigaretten der Zeuge O durchschnittlich in einer Nacht auf dem Balkon raucht, denn die Annahme einer wesentlichen Beeinträchtigung des Klägers ist nicht deshalb von vornherein ausgeschlossen, weil das Rauchen auf dem Balkon in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG fällt.
Der BGH vertritt die Auffassung, angesichts der Nichtrauchergesetze von Bund und Ländern komme die Annahme, durch Rauchen erzeugte Immissionen seien als sozialadäquat einzustufen und damit stets unwesentlich i.S.v. § 906 Abs. 1 BGB, heute nicht mehr in Betracht. Deutlich (intensiv) wahrnehmbarer Rauch sei vielmehr grundsätzlich als eine wesentliche Beeinträchtigung anzusehen; das gelte auch dann, wenn sie nur eine Zigarettenlänge andauere (BGH, Urteil vom 16.01.2015 - V ZR 110/14 = NJW 2015, 2023).
Allerdings besteht ein Unterlassungsanspruch nach § 862 Abs. 1 S. 2 BGB gegenüber als wesentlich anzusehenden Beeinträchtigungen durch Tabakrauch nicht uneingeschränkt, weil der gestörte Mieter auf das Recht des anderen Mieters Rücksicht nehmen muss, seine Wohnung vertragsgemäß zu nutzen, wozu grundsätzlich auch das Rauchen in der Wohnung und auf dem Balkon gehört. Bei Störungen durch solche Immissionen kollidieren die durch die Mietverträge begründeten Besitzrechte. Diese Rechtspositionen sind grundrechtlich geschützte Eigentumsrechte i.S.d. Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG, da jede Partei auf den Gebrauch der Wohnung zur Befriedigung elementarer Lebensbedürfnisse wie zur Freiheitssicherung und Entfaltung ihrer Persönlichkeit angewiesen ist (BVerfGE 89, 1 [6] = NJW 1993, 2035 [BVerfG 26.05.1993 - 1 BvR 208/93]). Sie müssen daher - unter Einbeziehung des ebenfalls betroffenen Grundrechts des Rauchers aus Art. 2 Abs. 1 GG - in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden (BGH, Urteil vom 16.01.2015 - V ZR 110/14 = NJW 2015, 2023).
Fehlt es an für beide Teile verbindlichen vertraglichen Regelungen in einer Hausordnung, bestimmen sich die Grenzen des zulässigen Gebrauchs und der hinzunehmenden Beeinträchtigungen nach dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme (vgl. KG, NJOZ 2004, 45 = KG-Report 2004, 75 = ZMR 2004, 261 [262]; MüKoBGB/Häublein, § 569 Rn. 17; vgl. auch Börstinghaus/Pielsticker, WuM 2012, 480 [482]). Aus der Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergibt sich für jeden Hausbewohner die Pflicht zur Rücksichtnahme auf das Interesse des anderen, die von ihm genutzte Wohnung für seine Lebensbedürfnisse und zur Entfaltung seiner Persönlichkeit zu gebrauchen.
In Anbetracht dieser Verpflichtung kann die Ausübung auch eines an sich bestehenden Unterlassungsanspruchs des Mieters nach § 862 Abs. 1 S. 2 BGB unzulässig sein (vgl. AG Bonn, NJW-RR 1989, 10 - Rauch von einem Grill]; Paschke, NZM 2008, 265 [267]; Stapel, NZM 2000, 595 [597] - Tabakrauch; zum Gebot der Rücksichtnahme zwischen Grundstücksnachbarn BGH, BGHZ 28, 110 [114] = NJW 1958, 1580).
Bei Beeinträchtigungen durch Tabakrauch führt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme - wenn eine Verständigung der Parteien untereinander nicht möglich ist - im Allgemeinen zu einer Gebrauchsregelung für die Zeiten, in denen beide Mieter an einer Nutzung ihrer Balkone interessiert sind. Dem Mieter sind Zeiträume freizuhalten, in denen er seinen Balkon unbeeinträchtigt von Rauchbelästigungen nutzen kann, während dem anderen Mieter Zeiten einzuräumen sind, in denen er auf dem Balkon rauchen darf. Es muss dem sich von Rauch gestört fühlenden Mieter möglich sein, seinen Balkon mindestens stundenweise zu nutzen, ohne jederzeit eine Unterbrechung des Aufenthalts gewärtigen zu müssen (BGH, Urteil vom 16.01.2015 - V ZR 110/14 = NJW 2015, 2023, beck-online).
Nach diesen Maßstäben wird dem Kläger die streitgegenständliche Wohnung in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand überlassen. Der Kläger behauptet schon nicht, dass es sowohl am Tag als auch in der Nacht keine Zeitfenster gibt, in welchen über mehrere Stunden hinweg nicht geraucht wird. Er hat somit bereits nach seinem eigenen Vortrag - als wahr unterstellt - durchaus die Möglichkeit, seine Wohnung zu lüften. Dass das Schlafen bei offenem Fenster nicht möglich ist, ist ebenfalls nicht behauptet worden. Der Kläger kann unstreitig sein Schlafzimmerfenster öffnen. Im Übrigen besteht die Möglichkeit, auch die Schlafzimmertür geöffnet zu halten. Sofern er in den Sommermonaten ein Querlüften unter Einbeziehung des Wohnzimmers für erforderlich hält, ist es ihm zumutbar, hierfür die rauchfreien Zeiten zu nutzen. So kann sowohl vor dem Schlafen quergelüftet werden als auch in der Nacht zu rauchfreien Zeiten. Die Auflistung des Klägers in der Klageschrift (Bl. 4 und 5 d.A.) verdeutlicht, dass ein Querlüften grundsätzlich möglich ist. Beeinträchtigungen in den Zeiten von 06:00 bis 22:00 Uhr bestehen danach nicht, weshalb der Kläger auch eine Nutzung seines Balkons in den für die Balkonnutzung bevorzugten Zeiten nicht verwehrt wird. Ferner gibt der Kläger in seiner Auflistung in der Regel lediglich eine Uhrzeit pro Nacht an, zu welcher er sich beeinträchtigt fühlte.
Überdies behauptet er bereits keine Beeinträchtigungen durch die Zeugin X selbst, sondern lediglich durch deren Besucher, den Zeugen O. In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger unentschuldigt trotz der Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht erschienen. Angaben dazu, wie häufig sich der Zeuge O überhaupt bei der Zeugin O aufhält, konnte die Klägervertreterin nicht machen.
Anders als bei Immissionen aufgrund der biophysikalischen Bauweise eines Gebäudes (hierzu LG Stuttgart WM 1998, 724) hat der Kläger vorliegend verschiedene Möglichkeiten, der Belästigung zu entgehen. Auch aufgrund der Tatsache, dass sich die Windrichtung hin und wieder dreht und damit keine permanente Belästigung besteht, ist die vorliegende Situation nicht mit einem Passivrauchen in einem gemeinsamen, geschlossenen Raum, etwa am Arbeitsplatz, in öffentlichen Verkehrsmitteln oder in einem Gasthaus, vergleichbar.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen hinsichtlich der Kosten aus §§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO und bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 48 Abs. 1 GKG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO.
RechtsgebieteWohnraummiete, Rauchen Vorschriften§ 535 BGB