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  • 11.06.2024 · IWW-Abrufnummer 241885

    Landgericht Karlsruhe: Beschluss vom 08.03.2024 – 11 S 53/22

    1. Das Dach eines Flachdach-Anbaus einer WEG-Anlage gehört selbst dann zum Gemeinschaftseigentum, wenn alle darunterliegenden Räume zu ein und derselben Sondereigentumseinheit gehören.

    2. Im Wege der Beschlussersetzungsklage kann auch auf bloßen Grundlagenbeschluss zu einer Erhaltungsmaßnahme beantragt werden.

    3. Rechtsmissbräuchliche Stimmrechtsausübung des Mehrheitseigentümers, wenn der Kostenanteil für den Verwaltungsaufwand von 9/10 auf 1/3 durch "verwaltungstechnische Zusammenfassung von Einheiten" gedrückt werden soll. Vermerk zum Verfahrensausgang: Die Berufung wurde auf diesen Hinweis zurückgenommen.


    Landgericht Karlsruhe 

    Beschluss vom 08.03.2024


    In dem Rechtsstreit
    K.
    - Kläger und Berufungsbeklagter -
    Prozessbevollmächtigter:
    Rechtsanwalt ...
    gegen
    Wohnungseigentümergemeinschaft B.
    - Beklagte und Berufungsklägerin -
    Verwalter:
    A.
    Prozessbevollmächtigte:
    Rechtsanwälte ...

    wegen Beschlussanfechtung

    hat das Landgericht Karlsruhe - Zivilkammer XI - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht ..., die Richterin am Landgericht ... und den Richter ... am 08.03.2024 beschlossen:

    Tenor:
    1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Pforzheim vom 11.04.2022, Az. 12 C 1944/21, einstimmig gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
    2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zweier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
    3. Die Kammer beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 10.000,00 Euro festzusetzen.

    Gründe

    I.

    Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 30.11.2021 zu den Tagesordnungspunkten (TOP) 5 und 9 sowie um Beschlussersetzung.

    Der Kläger ist Miteigentümer der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft und hält fünf Sondereigentumseinheiten. Eine weitere Sondereigentumseinheit entfällt auf die X., 54 Sondereigentumseinheiten entfallen auf die Y.

    Unter TOP 5 der gegenständlichen Eigentümerversammlung wurde die Beschlussfassung über die Instandsetzung des Daches über der im Objekt befindlichen Gaststättenküche mehrheitlich abgelehnt, obwohl zwischen den anwesenden Eigentümern allgemein Einigkeit darüber herrschte, dass das Dach im genannten Bereich dringend der Sanierung bedürfe. Im Gutachten des Sachverständigen S. vom 20.06.2020 erachtete auch der Gutachter die Sanierung dieses - dort als "Dachfläche über dem Zwischendach" bezeichneten - Dachs als dringend erforderlich. Aufgrund des Zustands des Dachs bestehe die Gefahr von Feuchtigkeitseintritt.

    Unter TOP 9 der Eigentümerversammlung wurde mehrheitlich folgender Beschluss gefasst:

    Die Kosten für den Verwaltungsaufwand sind entsprechend der Anzahl der zusammengefassten Verwaltungseinheiten zu verteilen.

    Für den Beschluss TOP 9 hat die Miteigentümerin Y. (900/1000 MEA) gestimmt, die übrigen Eigentümer (100/1000 MEA) haben dagegen gestimmt.

    Der gegenständlichen Beschlussfassung vorausgehend wurde auf der Eigentümerversammlung vom 02.09.2021 mehrheitlich beschlossen, dass eine "verwaltungstechnische Zusammenfassung von Einheiten" erfolgen solle.

    Der Kläger hat erstinstanzlich hinsichtlich der Anfechtung des Beschlusses TOP 5 vorgetragen, dass die Dachfläche über der Gaststättenküche zum Gemeinschaftseigentum gehöre. Eine anderslautende Regelung bestehe nicht. Im Übrigen befinde sich das Dach nicht nur über der - in seinem Sondereigentum befindlichen - Gaststättenküche, sondern auch über dem "Fluchtweg", der Gemeinschaftseigentum darstelle. Die Ablehnung des Antrages widerspreche ordnungsgemäßer Verwaltung, der Beschluss sei daher ungültig. Gemäß § 44 Abs. 1 S. 2 WEG sei der Beschluss auf Antrag des Klägers vom Gericht zu fassen.

    Hinsichtlich TOP 9 hat er vorgetragen, die Miteigentümerin Y. habe diesen Beschluss mit ihrer Stimmenmajorität gefasst. Der Beschluss widerspreche § 16 Abs. 2 WEG, wonach jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils zu belasten sei. Die Kostenverteilung würde zu unzumutbaren Belastungen der übrigen Eigentümer führen.

    Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

    folgende Beschlüsse der Eigentümerversammlung B. vom 30. November 2021 werden für ungültig erklärt:

    1.
    Der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 5 (Ablehnung der Beschlussfassung über die Instandsetzung des Daches über der Gaststättenküche);

    2.
    Der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 9 (Kosten für den Verwaltungsaufwand sind entsprechend der Anzahl der zusammengefassten Verwaltungseinheiten zu verteilen);

    ferner:

    3.
    den abgelehnten Beschluss zu TOP 5 wie folgt zu ersetzen: Die Instandsetzung des Daches über der Gaststättenküche wird beschlossen.

    Die Beklagte hat beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Die Beklagten haben vorgetragen, dass die Restaurantküche an das Kerngebäude nachträglich angebaut worden sei und sich nicht unter dem Hauptdach des Gebäudes befinde. Sie habe ein eigenes Flachdach, das keine anderen Gebäudeteile überdecke. Da die Restaurantküche ausschließlich zum Sondereigentum des Klägers gehöre, diene auch deren Flachdach ausschließlich diesem Sondereigentum, sodass die Kosten einer - wohl notwendigen - Dachsanierung nicht der Gemeinschaft auferlegt werden dürften. Für diese Eigentumsaufteilung spreche auch die Teilungserklärung. In dieser werde unter Teil B Abschnitt I das Sondereigentum so definiert, dass dazu auch "Einrichtungen und Anlagen, soweit diese nicht dem gemeinschaftlichen Gebrauch, sondern nur dem Sondereigentum zu dienen bestimmt sind", gehörten. Aus diesem Grund sei auch der Beschlussersetzungsantrag zurückzuweisen. Mit der Beschlussfassung TOP 9 sollten die grundbuchmäßig definierten Eigentumsanteile zu Verwaltungseinheiten zusammengefasst werden, soweit mehrere Anteile demselben Eigentümer gehören, und auf dieser Grundlage die Verwalterkosten verteilt werden. Dies entspreche den tatsächlich entstehenden Verwalterkosten und sei gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG zulässig.

    Das Amtsgericht hat der Klage mit Urteil vom 11.04.2022, der Beklagten am 19.04.2022 zugestellt, vollumfänglich stattgegeben. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, dass das Dach über der Gaststättenküche im Gemeinschaftseigentum stehe. Der Beschluss TOP 5 sei deshalb ungültig und wie beantragt zu ersetzen. Der Beschluss TOP 9 sei nichtig, da die Zusammenfassung der Verwaltungseinheiten nicht hinreichend bestimmt sei. Es fehle an der Beschlusszuständigkeit.

    Die Beklagte begehrt mit ihrer Berufung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils. Das Dach über der Gaststätte stehe im Sondereigentum des Klägers. Trotz Beschlussfassung über eine provisorische Reparatur sei bisher nichts passiert, was gegen eine dringende Sanierungsbedürftigkeit spreche. TOP 9 sei hinreichend bestimmt. Die Verteilung der Verwaltungskosten nach den neuen Maßstab sei gerecht.

    Die Beklagte beantragt:

    Das Urteil des Amtsgerichts Pforzheim vom 11.4.2022, Az. 12 C 1944/21, wird aufgehoben und die Klage wird vollumfänglich zurückgewiesen.

    Der Kläger beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Der Kläger trägt vor, dass es sich bei der Restaurantküche nicht um einen nachträglichen Anbau handele. Das Objekt habe eine einheitliche Dachfläche, die nicht im Sondereigentum des Klägers stehe. Für die provisorische Reparatur sei die Beklagte zuständig, hierzu habe der Kläger die Verwaltung auch aufgefordert. Hinsichtlich TOP 9 sei nicht ersichtlich, welche Kosten "Kosten der Verwaltungsbetreuung" seien. Durch die neue Kostenverteilung würden Eigentümer, die nur einzelne Eigentumseinheiten besäßen, unbillig benachteiligt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

    II.

    Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Pforzheim vom 11.04.2022, Az. 12 C 1944/21, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

    Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Wie vom Amtsgericht ausgeführt war der Beschluss TOP 5 für ungültig zu erklären und wie beantragt zu ersetzen. Der Beschluss TOP 9 war ebenfalls für ungültig zu erklären.

    1.

    Für die unter dem 27.12.2021 erhobene Klage ist das WEG in der seit dem 01.12.2020 geltenden Fassung maßgeblich.

    2.

    Der Negativbeschluss TOP 5 entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung und ist ungültig.

    Die Ablehnung einer positiven Beschlussfassung widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn der Anspruch offenkundig und ohne jeden vernünftigen Zweifel gegeben ist (BGH, Urteil vom 02.10.2015 - V ZR 5/15 - BeckRS 2015, 18341 Rn. 13). Ein Anspruch auf eine bestimmte Maßnahme, die die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums betrifft, besteht nur, wenn sich das Ermessen der Gemeinschaft im Einzelfall auf null reduziert hat, sich also jede andere Entscheidung als ermessensfehlerhaft darstellte (Hügel/Elzer in: Hügel/Elzer, WEG, 3. Auflage 2021, § 18 Rn. 44 m.w.N.).

    So liegt der Fall hier. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht war die abgelehnte Sanierung dringend erforderlich und stellte eine notwendige Instandsetzungsmaßnahme dar. Hieran ändert auch die jedenfalls bis zum Eingang der Berufungsbegründung unterlassene Umsetzung des Beschlusses zur provisorischen Reparatur nichts, insbesondere stellt diese keine "Selbstwiderlegung" des klägerischen Vortrags zur Sanierungsbedürftigkeit dar. Nach unbestritten gebliebenem Vortrag des Klägers scheiterte die Umsetzung dieser Reparatur nicht an ihm, sondern an der Untätigkeit der Verwaltung. Die Ablehnung einer notwendigen Instandsetzung des Dachs beinhaltet die Gefahr nicht unerheblicher Folgeschäden und in der Folge auch Haftungsrisiken sowie ggf. die Einschränkung oder Aufgabe der Nutzung der darunter belegenen Räumlichkeiten. Es entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung gem. § 18 Abs. 2 WEG, die notwendige Instandsetzung eines Teils des Gemeinschaftseigentums gänzlich zu unterlassen.

    Bei dem Dach handelt es sich auch nicht um Sondereigentum.

    Die konstruktiven Bestandteile eines Gebäudes sind nicht sondereigentumsfähig. Dazu zählen insbesondere die das Gebäude tragenden Mauern, das Fundament, die Fassade, die Geschossdecken und das Dach (Bärmann/Armbrüster, 15. Auflage 2023, WEG § 5 Rn. 35; vgl. auch BeckOGK/Meier, Stand: 01.06.2023, WEG § 5 Rn. 75). Dies gilt selbst dann, wenn alle Räume des Gebäudes dem Sondereigentum eines Eigentümers unterliegen (Dr. Heinemann, Das Dach - sondereigentumsfähig?, ZMR 2017, 716). Unerheblich ist nach diesem Maßstab die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Räumlichkeiten und das Dach bereits bei ursprünglicher Errichtung des Objekts vorhanden waren oder einen nachträglichen Anbau darstellen. Eine Ausnahme von der fehlenden Sondereigentumsfähigkeit ist nur denkbar, wenn auch die mit dem Gegenstand des Sondereigentums verbundene Grundstücksfläche im Sondereigentum steht (vgl. Elzer, StichwortKommentar Wohnungseigentumsrecht, 1. Auflage 2023, Sondereigentum Rn. 20). Hierfür bestehen vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte.

    Es kann deshalb auch dahinstehen, ob - wie die Beklagte meint - in der Teilungserklärung das Dach als Sondereigentum ausgewiesen wird. Denn eine Regelung, die Gebäudeteile oder Grundstücksflächen zum Inhalt des Sondereigentums erklärt, obgleich diese nicht sondereigentumsfähig sind, ist nichtig (vgl. BeckOGK/Meier, Stand: 01.06.2023, WEG § 5 Rn. 56).

    3.

    Der Beschluss TOP 5 war wie beantragt zu ersetzen.

    Liegen die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG vor, steht dem Gericht grundsätzlich ein Rechtsfolgenermessen zu, das von ihm pflichtgemäß auszuüben ist (Bärmann/Göbel, 15. Auflage 2023, WEG § 44 Rn. 83; Hügel/Elzer, 3. Aufl. 2021, WEG § 44 Rn. 207). Zulässig ist es in diesem Rahmen insbesondere, lediglich eine sog. Grundlagenentscheidung ("Grundlagenbeschluss") zu treffen - also anzuordnen, dass eine Instandsetzung bestimmter Bauteile zu erfolgen hat - und den Wohnungseigentümern im Übrigen die weitere inhaltliche Konkretisierung (Auswahl des Fachunternehmens, Finanzierung der Maßnahme, etc.) zu überlassen (vgl. LG Berlin, Urteil vom 20.08.2019 - 55 S 99/18, ZWE 2019, 499 Rn. 22, beck-online). Es ist also nicht zu beanstanden, dass der Beschlussersetzungsantrag vorliegend nur auf das "Ob" der Instandsetzung, nicht jedoch bereits auf das "Wie" zielt und das Amtsgericht diesem Antrag gefolgt ist (vgl. auch für den Fall der Beschlussersetzung hinsichtlich baulicher Maßnahmen: LG München I, Urteil vom 08.12.2022 - 36 S 3944/22 WEG, NZM 2023, 164 [BGH 24.03.2022 - V ZB 60/21] Rn. 35 ff.).

    4.

    Auch der Beschluss TOP 9 war für ungültig zu erklären.

    Ein Beschluss, der mit dem beherrschenden Stimmenübergewicht eines Eigentümers gefasst worden ist, kann bei einer unzulässigen Majorisierung für ungültig zu erklären sein. Indes reicht allein die Ausnutzung des Stimmenübergewichts eines Mehrheitseigentümers hierfür nicht aus (BGH, Beschluss vom 19.09.2002 - V ZB 30/02 - BeckRS 2002, 8294; Urteil vom 14.07.2017 - V ZR 290/16 - BeckRS 2017, 122577 Rn. 15). Nach allgemeiner Ansicht muss ein weitergehendes Moment hinzutreten: Die Stimmrechtsausübung des Mehrheitseigentümers muss rechtsmissbräuchlich sein (BGH, Beschluss vom 19.09.2002 - V ZB 30/02; BayObLG, Beschluss vom 13.12.2001 - 2Z BR 93/01; Beschluss vom 19.12.2001 - 2Z BR 15/01; Ruge in: Elzer, Stichwortkommentar Wohnungseigentumsrecht, 1. Auflage 2023, Majorisierung Rn. 4; Merle in: Bärmann, WEG, 15. Auflage 2023, § 25 Rn. 200 - jeweils m.w.N.).

    Dies ist hier der Fall. Denn die Y., die ein beherrschendes Stimmenübergewicht besitzt, verschafft sich mit dem gegenständlichen Beschluss unrechtmäßige finanzielle Vorteile zulasten der übrigen Eigentümer. Die Kosten des Verwalters steigen maßgeblich insbesondere mit der Anzahl der Wohn- und Teileigentumseinheiten (vgl. Elzer/Fritsch/Meier, Wohnungseigentumsrecht, §2 Die Wohnungseigentümergemeinschaft in der Verwaltung Rn. 819 ff., 831, beck-online) und nicht (nur) mit der Anzahl an Sondereigentümern bzw. zusammengefasster "Verwaltungseinheiten" pro Sondereigentümer. In der Folge des Beschlusses würde - obwohl die Y. 54 Sondereigentumseinheiten hält und nur sechs weitere Einheiten auf die übrigen Eigentümer entfallen - die Y. mit lediglich 1/3 der Verwaltungskosten belastet, während die übrigen Eigentümer trotz erheblich geringerer Anzahl kostenverursachender Sondereigentumseinheiten ebenfalls jeweils mit 1/3 der Verwaltungskosten belastet werden würden. Ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung ist nicht ersichtlich.

    Ob der Beschluss darüber hinaus - wie das Amtsgericht meint - zu unbestimmt ist, kann folglich dahinstehen.

    III.

    1.

    Die Berufungsklägerin wird darauf hingewiesen, dass bei einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss die gleichen Kosten entstehen wie bei Zurückweisung durch Urteil mit Begründung (4,0 Gerichtsgebühren nach § 3 GKG, KV Nr. 1220). Wird jedoch die Berufung zurückgenommen, bevor ein Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO ergeht, fallen lediglich 2,0 Verfahrensgebühren für die Berufungsinstanz an (KV Nr. 1222).

    2.

    Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt in Anlehnung an die Streitwertfestsetzung erster Instanz gemäß §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 49 GKG.

    RechtsgebietWohnungseigentumVorschriften§ 18 WEG