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  • 21.10.2014 · IWW-Abrufnummer 143024

    Oberlandesgericht München: Beschluss vom 11.08.2014 – 34 Wx 319/14

    Der Gebührentatbestand nach GNotKG KV 14160 Nr. 5 setzt voraus, dass mehrere Änderungen gleichzeitig beantragt werden. Bei Antragstellung zu unterschiedlichen Zeitpunkten findet die Bestimmung keine Anwendung. Auf identische Eintragungsvoraussetzungen oder die Möglichkeit des gleichzeitigen Antragsvollzugs kommt es nicht an.


    OLG München

    11.08.2014

    34 Wx 319/14

    In der Kostensache
    Beteiligte:
    1) ...
    - Kostenschuldnerin und Beschwerdeführerin -
    2) ...
    - Antragsgegner und Beschwerdegegner
    wegen Kostenansatz im Grundbucheintragungsverfahren
    erlässt das Oberlandesgericht München - 34. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lorbacher als Einzelrichter am 11.08.2014 folgenden
    Beschluss
    Tenor:

    Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aichach - Grundbuchamt - vom 23. Juni 2014 wird zurückgewiesen.
    Gründe:

    I.

    Mit Erklärung der Beteiligten zu 1, einer Bauträgerin, nach § 8 WEG wurde Wohnungseigentum gebildet und die Teilung am 17.1.2012 in das Grundbuch eingetragen.

    Unter dem 19.8.2013 - Eingang 21.8.2013 - beantragte der befasste Notar den Vollzug des 4. Nachtrags vom 2.8.2013 zur Teilungserklärung (Zuweisung eines Sondernutzungsrechts). Nach Eingang ursprünglich fehlender Gläubigerzustimmungen wurde dieser Nachtrag am 14.11.2013 in das Grundbuch eingetragen. Der Kostenansatz nach KV (GNotKG) 14160 Nr. 5 mit 2.550 € (51 Einheiten × 50 €) stammt vom selben Tag.

    Der Vollzug des 5. Nachtrags vom 23.9.2013 (Änderung eines weiteren Sondernutzungsrechts) wurde beim Grundbuchamt am 8.11.2013 (Eingang) beantragt, die Eintragung am 25.11.2013 vollzogen.

    Der Kostenansatz stammt vom selben Tag und ist mit demjenigen vom 14.11.2013 identisch.

    Gegen die Sachbehandlung hat sich die als Kostenschuldnerin in Anspruch genommene Beteiligte zu 1 mit ihrer Erinnerung gewandt. Sie meint im Wesentlichen, Kosten dürften nur einmal erhoben werden; bei wertfreier Bertachtung sei sicher auch ein - einziger - Vollzug beider Anträge möglich gewesen. Dann wären auch nur einmal die maßgeblichen Kosten entstanden.

    Das Amtsgericht - Grundbuchrichter - hat die Erinnerung mit Beschluss vom 23.6.2014 zurückgewiesen. Die maßgebliche Gebühr falle nur dann einmal an, wenn eine oder mehrere Änderungen gleichzeitig beantragt würden. Dies sei hier nicht so gewesen.

    Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1. Sie meint, ein Einzelvollzug des jeweiligen Nachtrags sei gar nicht möglich, die für den 4. Nachtrag monierten Gläubigerzustimmungen seien auch für den 5. Nachtrag erforderlich gewesen. Wäre der frühere Antrag sogleich zurückgewiesen worden, wären hierfür nur deutlich niedrigere Kosten (400 € nach KV 14400) angefallen.

    Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

    Der Beteiligte zu 2 - Vertreter der Staatskasse - hält die Kostenbehandlung für zutreffend.

    II.

    Das nach § 81 Abs. 2 bis 4 GNotKG als Beschwerde zulässige Rechtsmittel gegen die Erinnerungsentscheidung bleibt erfolglos. Zu entscheiden hat über die Beschwerde der Einzelrichter des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht (§ 81 Abs. 6 Satz 1 mit § 81 Abs. 3 Satz 2 GNotKG). Unerheblich für den Erfolg des Rechtsmittels ist es, dass nicht der nach § 3 Nr. 1 Buchst. h, § 4 Abs. 1 RPflG funktionell zuständige Rechtspfleger, sondern der (Grundbuch-) Richter über die Erinnerung entschieden hat. Denn die Wirksamkeit seiner Entscheidung wird hierdurch nicht berührt (§ 8 Abs. 1 RPflG).

    In der Sache ist die Kostenbehandlung zutreffend.

    1. Maßgeblich für die kostenmäßige Privilegierung der Eintragung mehrerer Änderungen ist der Umstand, dass diese "gleichzeitig beantragt" wurden (siehe KV 14160 Nr. 5). Der Gesetzgeber geht in derartigen Fällen offensichtlich von regelmäßig einer - pauschalen - Befassung des Grundbuchamts aus, was bei nicht gleichzeitig gestellten Anträgen gerade nicht die Regel ist. Dass es hier zu zeitlichen Überschneidungen zwischen dem früher und dem später gestellten Antrag kam und den Arbeitsaufwand letztlich reduziert haben mag, ist bei mehreren Anträgen nicht typisch, wie es auch gleichgültig ist, dass die Zustimmung derselben Gläubiger (§ 5 Abs. 4 Satz 2 WEG) sowohl für den früheren wie für den späteren Antrag notwendig war. Die Kostenprivilegierung wäre nicht abhängig davon, dass die mehreren Anträge dieselben Eintragungsvoraussetzungen aufweisen.

    Die Aufzählung der mit der Festgebühr abzugeltenden Geschäfte in KV 14160 Nr. 5 ist als abschließend anzusehen; die Regelung ist nicht über ihren Wortlaut hinaus anwendbar (Gutfried in Bormann/Diehn/Sommerfeldt GNotKG Nr. 14160 KV Rn. 1; Schneider JurBüro 2013, 544/552). Es liegt auch auf der Hand, die Privilegierung für mehrere beantragte Änderungen dann nicht auf Tatbestände auszudehnen, denen keine gleichzeitige, zumal vom betroffenen Kostenschuldner meist steuerbare, Antragstellung zugrunde liegt.

    2. Eine Nichterhebung wegen unrichtiger Sachbehandlung (§ 21 GNotKG) kommt ebenfalls nicht in Frage. Wäre der zum 4. Nachtrag gestellte Eintragungsantrag sogleich vollzugsreif gewesen, wäre die zweifache Eintragungsgebühr ebenfalls angefallen. Der Vergleich mit - geringeren - Kosten bei Antragszurückweisung scheitert schon daran, dass bei fehlenden Gläubigerzustimmungen regelmäßig nicht zurückgewiesen worden wäre, sondern nach § 18 GBO mit Zwischenverfügung hätte vorgegangen werden müssen (vgl. etwa BayObLGZ 1990, 6). Dass es in diesem Fall doch noch zu einer - kostengünstigeren - Zurückweisung gekommen wäre, ist nicht wahrscheinlich, zumal sich die Beteiligte zu 1 auf das unförmliche Verfahren des Grundbuchamts eingelassen hat, statt - was noch weitaus kostengünstiger als die Zurückweisung gewesen wäre - den Antrag vom 19.8.2013 zurückzunehmen (KV 14401). Eine Pflicht, auf die gesetzlich entstehenden Kosten und darauf hinzuweisen, wie solche gegebenenfalls geringgehalten werden könnten, sieht das Gesetz für das Grundbuchamt nicht vor (Neie in Bormann/Diehn/Sommerfeldt § 21 Rn. 4). Zudem konnte dem Grundbuchamt bei Bearbeitung des 4. Nachtrags mit Hinweisschreiben vom 5.9.2013 der anstehende 5. Nachtrag vom 23.9.2013 noch nicht bekannt sein. Im Hinblick auf § 17 GBO war das Grundbuchamt zudem verpflichtet, zunächst den früher gestellten - nicht zurückgenommenen oder zurückgewiesenen - Antrag zu erledigen, bevor es auf den späteren Antrag hin eine Eintragung vornehmen durfte. Anders wäre dies nur bei gleichzeitig eingehenden Anträgen (siehe Demharter GBO 29. Aufl. § 17 Rn. 3).

    2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 81 Abs. 8 Satz 1 GNotKG).

    RechtsgebietGNotKGVorschriftenGNotKG § 34 Tab. B