· Urteilsbesprechung · Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis
Vorsicht bei der Vorfrist
von VRinLG Astrid Siegmund, Berlin
Sind prozessuale Fristen abgelaufen, können Gerichte „kein Auge zudrücken“. Sie können ‒ in den Grenzen der ZPO ‒ Fristen verlängern, aber nur, solange sie noch laufen. Ein Ausweg kann ein Antrag auf Wiedereinsetzung sein. Aber auch hier ist Vorsicht geboten, wie der BGH zeigt.
Sachverhalt
Die Parteien streiten um Schadenersatz- und Kautionsrückzahlungsansprüche aus einem beendeten Mietverhältnis. Das AG hat der Klage teilweise stattgegeben. Gegen das Urteil hat die Klägerin fristgerecht Berufung beim LG eingelegt. Eine Berufungsbegründungsschrift ist bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 22.1.24 nicht beim LG eingegangen. Auf einen Hinweis hat die Klägerin wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung beantragt und zugleich die Berufung begründet.
Zur Begründung hat die Klägerin unter Vorlage einer anwaltlichen Versicherung ihrer Prozessbevollmächtigten und einer eidesstattlichen Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten B. im Einzelnen zur Berechnung und zum Vermerk der Fristen auf und in der Handakte, zur Eintragung im Fristenkalender und zur Organisation der Kontrolle und Vorlage der Akten mittels eines speziellen Fristenwagens vorgetragen. Jeden Morgen prüfe die Mitarbeiterin den Fristenkalender auf ablaufende und noch nicht gestrichene Fristen. Die Akten entnehme sie dem Fristenwagen und lege diese der Prozessbevollmächtigten zur weiteren Bearbeitung vor. Hier habe die Mitarbeiterin das zutreffend berechnete Ende der Berufungsbegründungsfrist aufgrund eines Versehens nicht in den Kalender eingetragen. Nach einem Posteingang auf die Nachfrage der Prozessbevollmächtigten, ob das Berufungsverfahren durchgeführt werden solle, habe die Mitarbeiterin die Akte am 15.11.23 wegen des dort vermerkten Fristablaufs in der Folgewoche sogleich in den Fristenwagen gehängt. Am 22.1.24 habe die Mitarbeiterin aus nicht nachvollziehbaren Gründen abends die Kontrolle des Fristenwagens versäumt und die Akte deshalb erst am 23.1.24 vorgelegt. Das LG hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg (BGH 17.6.25, VIII ZB 54/24, Abruf-Nr. 249232).
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