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  • · Fachbeitrag · Prüfen Sie Ihr Wissen

    Neue Fälle zum Mietrecht

    von RA Axel Wetekamp, RiAG a.D., München

    | Richtig oder falsch? Aus Ihrer Praxis wissen Sie, Mandanten erwarten auf mietrechtliche Fragen eine rasche und kompetente Antwort. Angesichts differenzierter Sachverhalte und unübersehbarer Rechtsprechung ist dies nicht leicht. Die folgenden Fälle warten auf Ihre Beurteilung. Bitte raten Sie nicht, sondern versuchen Sie, Ihre Entscheidung sachgerecht zu begründen. |

     

    Die Auflösung mit erläuternden Hinweisen finden Sie in MK 5/14. Sie wollen nicht so lange warten? Die Lösungen zu den Fragen stehen vorab im Internet unter mk.iww.de.

     

    Fälle und Fragen

    ja
    nein

    1.

    Vermieter V erstellt für Mieter M die Betriebskostenabrechnung für dessen Wohnung in einem aus Eigentumswohnungen bestehenden Mehrfamilienhaus, in die er unter der Position „Grundsteuer“ den Betrag von 100 EUR eingesetzt hat. Weitere Angaben zu einem Verteilungsschlüssel oder ein Gesamtkostenbetrag zur Position Grundsteuer fehlen. M hält die Abrechnung mangels Erläuterung für unwirksam.

     

    Hat M Recht?

    2.

    V zweifelt schon seit längerem daran, ob die im Mietvertrag angegebene Wohnfläche von 150 m2 stimmt. Bei einem Aufmaß durch einen Sachverständigen wird festgestellt, dass die tatsächliche Größe 200 m2 beträgt. V schickt M ein Mieterhöhungsverlangen, in dem er als Ausgangsmiete die sich nach der tatsächlichen Wohnungsgröße errechnete Miete zugrunde legt.

     

    Hat V richtig gehandelt?

    3.

    Feuchtigkeit und Schimmel sind oft Gegenstand von Mietminderungen. V hat an M ein 1939 errichtetes Einfamilienhaus vermietet. Leider stellt sich während der Mietzeit heraus, dass der Keller, der durch eine Treppe im Haus erreichbar ist, feucht ist. M will die Miete mindern.

     

    Hat M damit Erfolg?

    4.

    V kündigt eine ihm gehörende Wohnung wegen Eigenbedarfs, nachdem er zuvor M die Wohnung zum Kauf angeboten hatte. M räumt nicht und bestreitet im nachfolgenden Räumungsprozess den Eigenbedarf. V bietet als Beweis für das Vorliegen des Eigenbedarfs seine eigene Vernehmung als Partei an. M erklärt, mit der Vernehmung des V nicht einverstanden zu sein. V verweist auf die Möglichkeit, ihn durch das Gericht „von Amts wegen“ zu vernehmen.

     

    Hat die Klage des V bei den gegebenen Umständen Aussicht auf Erfolg?

    5.

    M nimmt es mit seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Mietverhältnis nicht besonders genau. Nicht nur, dass er über Monate hinweg die Miete nicht ganz pünktlich bezahlt hat, bleibt er schließlich auch noch 2/3 einer Miete ganz schuldig. V reicht es und er will jetzt zumindest ordentlich kündigen.

     

    Mit Erfolg, wenn M einwendet, dass die Verspätungen immer nur wenige Tage ausgemacht hätten und V nicht einmal „gemahnt“ habe?

     
    Quelle: Ausgabe 04 / 2014 | Seite 72 | ID 42579476