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  • · Fachbeitrag · Prüfen sie Ihr wissen

    Neue Fälle zum Mietrecht

    von Axel Wetekamp, München

    | Richtig oder falsch? Aus Ihrer Praxis wissen Sie, Mandanten erwarten auf mietrechtliche Fragen eine rasche und kompetente Antwort. Angesichts differenzierter Sachverhalte und unübersehbarer Rechtsprechung ist dies nicht leicht. Die folgenden Fälle warten auf Ihre Beurteilung. Bitte raten Sie nicht, sondern versuchen Sie, Ihre Entscheidung sachgerecht zu begründen. |

     

    Die Auflösung mit erläuternden Hinweisen finden Sie in MK 5/12. Sie wollen nicht so lange warten? Die Lösungen stehen vorab im Internet unter mk.iww.de. Um mk.iww.de vollständig nutzen zu können, müssen Sie sich anmelden. Zur erstmaligen Anmeldung klicken Sie oben rechts auf „Registrierung“ und lassen sich durch den Anmeldeprozess führen.

     

    Fälle und Fragen
    ja
    nein

    1.

    Mieter M beantragt beim AG den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Zugangsgewährung zu seiner Wohnung mit der Begründung, er sei aus der angemieteten Wohnung ausgesperrt worden. Er habe die erste Miete und die verlangte Kaution bezahlt und den Wohnungsschlüssel erhalten. Seine sämtlichen Sachen befänden sich in der Wohnung. Die Angaben des M treffen zu.

    Vermieter V beantragt die einstweilige Verfügung - die erlassen wird - aufzuheben. Er meint, es sei vereinbart gewesen, dass ein schriftlicher Vertrag geschlossen wird. Dazu sei es nicht gekommen, M habe daher kein Besitzrecht.

    a)

    Hat V Recht ?

    b)

    V macht geltend, er sei von M getäuscht worden, da dieser die Folgemieten nicht bezahlt habe. Er würde einen etwaigen Mietvertrag anfechten. Eine Selbstauskunft wurde nicht eingeholt.

     

    Hat V mit diesem Vorbringen Aussicht auf Erfolg?

    2.

    Vermieter V schließt mit Mieter M in 2007 einen Mietvertrag auf unbestimmte Zeit. V hat einen 19 Jahre alten Sohn, der noch in seinem Kinderzimmer wohnt. Im Jahr 2010 kündigt V das Mietverhältnis wegen Eigenbedarf für seinen Sohn, der mit seiner Freundin, die er inzwischen kennen gelernt hat, in der Wohnung zusammenziehen will. M hält die Kündigung für unwirksam.

    a)

    Hat M Recht, wenn er V „Treuwidrigkeit“ vorwirft?

    b)

    Macht es einen Unterschied, wenn der Mietvertrag in 2004 abgeschlossen worden wäre?

    3.

    Mieter M wendet gegen seine Betriebskostenabrechnung - nach Belegeinsicht - ein, dass die angesetzten Kosten für eine Gebäudeversicherung „zu hoch“ und „unwirtschaftlich“ seien. Es sei allgemein bekannt, dass es derartige Versicherungen mit gleicher Leistung günstiger gebe.

    a)

    Kann M mit diesem Argument gehört werden?

    b)

    V hat hinsichtlich der Auswahl der betreffenden Versicherung einen Versicherungsmakler beauftragt. Genügt dies, um den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten?

    Quelle: Ausgabe 04 / 2012 | Seite 72 | ID 31603130