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  • · Fachbeitrag · Prüfen Sie Ihr Wissen

    Die Auflösungen

    von RiAG Axel Wetekamp, München

    Hier die Lösungen zu den Fragen in MK 12/12. Lagen Sie richtig?

     

    1.

    Nein!

    Die Auslegungsregel des § 193 BGB (eine vertraglich an einem Sonntag zu bewirkende Leistung ist erst am nächsten Werktag fällig) ist nicht anwendbar. Die Regel kann durch Rechtsgeschäft abbedungen werden, was hier durch den auf einen Sonntag festgelegten Mietvertragsbeginn im Zweifel geschehen ist.

    Hinsichtlich der Kündigung liegt eine erhebliche Vertragsverletzung vor, da V damit rechnen musste, dass M die Wohnung tatsächlich bereits am Sonntag benötigen würde (Ende der Kündigungsfrist beim vorausgehenden Mietverhältnis mit Ablauf eines Monats, vgl. § 573c BGB, LG Berlin 16.3.12, 65 S 219/10).

    2a)

    Nein!

    Der Anspruch ist nicht gegeben, da - auch bei unterstellter Dringlichkeit - V alles Erforderliche und Zumutbare getan hat, um den Schaden zu beheben.

    Hierzu gehört :

    • die Besichtigung des Schadens
    • die Beauftragung eines Fachhandwerkers.

    Nachdem beides zeitgerecht geschehen ist, hat V seiner Vermieterpflicht Genüge getan. Die Verzögerungen gehen zulasten des M (AG München 28.2.12, 453 C 3949/12).

    2b)

    Nein!

    Aufgabe des V ist - was den Gegenstand des einstweiligen Verfügungsverfahrens betrifft - lediglich die Einleitung entsprechender Anfangsmaßnahmen. Falls die Ursache des Schadens durch die Silikon-Aktion des Handwerkers nicht beseitigt ist, wäre gegebenenfalls nur ein Anspruch auf wiederholtes Tätigwerden des V gegeben.

    3a)

    Nein!

    Die Nutzung als Zweitwohnung einmal in der Woche dürfte für die Begründung einer Eigenbedarfskündigung nicht ausreichen (LG Berlin NJW-RR 97, 74; AG Köln WuM 12, 328).

    3b)

    Ja!

    Bei einem Aufenthalt von acht bis zehn Arbeitstagen und großer Entfernung vom eigentlichen Hauptwohnsitz dürfte Eigenbedarf zu bejahen sein (LG Hamburg WuM 94, 431).

    3c)

    Jein!

    Es ist eigentlich gar keine „Wohnnutzung“ beabsichtigt, jedoch erscheinen die geltend gemachten Gründe durchaus vernünftig und nachvollziehbar. Gegebenenfalls käme die Annahme eines „sonstigen“ berechtigten Interesses nach § 573 Abs. 1 BGB in Betracht (hierzu LG Hamburg WuM 94, 683).

    Quelle: Ausgabe 01 / 2013 | Seite 18 | ID 35873170