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  • · Fachbeitrag · Praxistest

    Neue Fälle zum Mietrecht

    von RiAG Axel Wetekamp, München

    Richtig oder falsch? Aus Ihrer Praxis wissen Sie, Mandanten erwarten auf mietrechtliche Fragen eine rasche und kompetente Antwort. Angesichts differenzierter Sachverhalte und unübersehbarer Rechtsprechung ist die nicht leicht. Die folgenden Fälle warten auf Ihre Beurteilung. Bitte raten Sie nicht, sondern versuchen Sie, Ihre Entscheidung sachgerecht zu begründen.

     

    Die Auflösung mit erläuternden Hinweisen finden Sie in MK 1/12. Sie wollen nicht so lange warten? Die Lösungen stehen vorab im Internet im Online-Service „myIWW“ von „Mietrecht kompakt“. Um das Online-Archiv nutzen zu können, müssen Sie sich lediglich registrieren. Eine gute Gelegenheit, dies jetzt zu tun.

     

    Fälle und Fragen
    ja
    nein

    1.

    Mieter M erhält eine Betriebskostenabrechnung, mit der er nicht einverstanden ist. Er begibt sich nach Voranmeldung zur zuständigen Hausverwaltung im selben Ort, um Belegeinsicht zu nehmen. Der Hausverwalter verweist auf einige Ordner, in denen „alles enthalten“ sei.

    M verlangt, dass ihm die entsprechenden Belege durch Mitarbeiter der Hausverwaltung herausgesucht und dann Kopien angefertigt werden. Er meint, das sei ein selbstverständlicher Service.

    a)

    Kann M verlangen, dass er bei der Einsichtnahme durch die Hausverwaltung beim Heraussuchen der Belege unterstützt wird?

    b)

    Kann M verlangen, dass ihm Fotokopien angefertigt werden?

    c)

    Falls M vorsichtshalber eine Digitalkamera mitgenommen hat, kann er verlangen, dass er einzelne Belege damit fotografiert?

    d)

    Falls M schon öfters Streit mit Mitarbeitern der Hausverwaltung hatte, kann er dann geltend machen, dass ihm, um sich nicht in die Räume der Verwaltung begeben zu müssen, Kopien der benötigten Belege zugeschickt werden?

    2.

    Vermieter V stellt fest, dass Mieter M die an ihn vermietete Wohnung gar nicht bewohnt, sondern er u.a. mittels Kleinanzeigen eigene Hausratgegenstände, die M in der Wohnung lagert, an Dritte verkauft. M hat zum Wohnen eine weitere Wohnung angemietet.

    V kündigt das Mietverhältnis fristlos mit der Begründung, M „bewohne“ die angemietete Wohnung nicht, sondern nutze sie gewerblich. Die Wohnung werde zweckentfremdet.

    a)

    Hat V mit der Kündigung nach der Sachlage Erfolg?

    b)

    Ändert sich am Ergebnis etwas, wenn M Gegenstände aus Haushaltsauflösungen in der Wohnung lagert und mittels Anzeigen verkauft?

    c)

    Ist die Kündigung gerechtfertigt, wenn M aus der Wohnung ausgezogen ist und sie samt Hausrat an einen Dritten weiter vermietet?

     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2011 | Seite 216 | ID 30196080