19.06.2020 · Nachricht · Nutzung zu Wohnzwecken
Keine Kindertagespflegestelle in der Eigentumswohnung
Eine Eigentumswohnung, die nach der Gemeinschaftsordnung nur zu Wohnzwecken genutzt werden darf, darf nicht als Kindertagespflegestelle für bis zu fünf Kinder genutzt werden (LG Koblenz 23.12.19, 2 S 34/19 WEG, Abruf-Nr. 215865 215865 ).
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