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  • · Urteilsbesprechung · Nachbarschaftsverhältnis

    Helles Licht in der Nacht kann Unterlassungsanspruch nach sich ziehen

    von Dr. Toni Kapfelsperger, München

    Der Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB i. V. m. § 906 BGB ist ein „Klassiker“ unter Nachbarn und bei Gericht. Dem AG München lag nun ein besonders markanter Fall zur Enstcheidung vor.

    Sachverhalt

    Eine Anwohnerin hatte auf der Anliegerzufahrt zu ihrem Haus drei Außen-lampen angebracht und mit einem Bewegungsmelder gekoppelt. Die Außen-lampen leuchten durchgehend abgeschwächt und bei Erkennen einer Bewegung verstärkt – auch nachts – und strahlen das Licht nach oben ab.

     

    Das Problem: Die Zufahrt führte in geringem Abstand an einem Haus vorbei, sodass die Außenlampen auf der Zufahrt die Räume des Erdgeschosses und im ersten Stock, die zur Zufahrt ausgerichtet waren, hell erleuchteten. Diese helle Beleuchtung führte aber nicht zu heller Begeisterung, sondern war aus Sicht der Eigentümer gerade in der Nacht geeignet, Schlafstörungen hervorzurufen. Daher bestehe ein Unterlassungsanspruch.