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  • · Nachricht · Mietpreisbremse

    Ohne Auskunft keine Verjährung: Anspruch auf Mietauskunft verjährt nicht vor Hauptanspruch auf Rückzahlung

    | Der Auskunftsanspruch nach § 556g Abs. 3 BGB ist als Hilfsanspruch des Mieters ausgestaltet. Er bereitet den auf Rückzahlung gerichteten Hauptanspruch vor. Ebenso wie der Auskunftsanspruch aus § 242 BGB kann der Auskunftsanspruch aus § 556g Abs. 3 BGB jedenfalls nicht vor dem Hauptanspruch verjähren, dem er dient (LG Berlin 2.11.21, 65 S 64/21, Abruf-Nr. 228962 ; n. rkr., Revision BGH VIII ZR 375/21). |

     

    § 556g Abs. 3 BGB verpflichtet den Vermieter, auf Verlangen des Mieters Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, die für die Zulässigkeit der vereinbarten Miete nach den Vorschriften des Unterkapitels maßgeblich sind, soweit diese Tatsachen nicht allgemein zugänglich sind und der Vermieter hierüber leicht Auskunft geben kann. Das gilt für alle Mietverträge, die nach Inkrafttreten der örtlichen MietpreisbegrenzungsVO abgeschlossen wurden und hat mit der später eingeführten Informationsobliegenheit in § 556g Abs. 1a BGB nichts zu tun. Umstritten ist, ob der Auskunftsanspruch selbstständig drei Jahre nach Mietvertragsabschluss verjährt oder nicht.

     

    Das LG Berlin hat das entgegen der Vorinstanz unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung des BGH zur Ausgestaltung des Mietauskunftsanspruchs als Hilfsanspruch einerseits (BGH 27.5.20, VIII ZR 45/19, Abruf-Nr. 216110) und zur Verjährung eines Hilfsanspruchs im Verhältnis zu „seinem“ Hauptanspruch andererseits (BGH 25.7.17, VI ZR 222/16, Abruf-Nr. 195880) verneint.

     

    Nach Ansicht der Kammer verjährt der Auskunftsanspruch nach § 556g Abs. 3 BGB nicht nach §§ 195, 199 BGB. Der Gesetzgeber habe den Auskunftsanspruch bewusst als Hilfsanspruch des Mieters ausgestaltet, sodass seine Geltendmachung nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit der Rüge ist.

     

    Beachten Sie | Ob der vorbereitende Auskunftsanspruch überhaupt selbstständig und unabhängig vom Hauptanspruch verjähren kann, was die o. g. unterschiedlichen Senate des BGH ebenso unterschiedlich bewerten, bedurfte hier keiner Entscheidung.

     

    PRAXISTIPP | In der mietrechtlichen Literatur wird überwiegend vertreten, dass der Auskunftsanspruch aus § 556g Abs. 3 BGB selbstständig nach § 195 BGB verjährt (Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 14. Aufl., § 556g BGB Rn. 42; MüKo/Artz, BGB, 8. Aufl., § 556g Rn. 32). Dabei wird für den Beginn des Laufs der dreijährigen Verjährungsfrist an den Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses angeknüpft. Problematisch ist das deshalb, weil der Rückforderungsanspruch des Mieters wegen vermeintlich überzahlter Miete von einer Rüge abhängig ist und den Mieter im Prozess zumindest die Darlegungs- und Beweislast für einen Verstoß gegen § 556d Abs. 1 BGB trifft.

     
    Quelle: Ausgabe 06 / 2022 | Seite 101 | ID 48271350