· Maklerrecht
Haftung des Wohnungsmaklers bei Verstoß gegen das AGG-Benachteiligungsverbot

von VRinLG Astrid Siegmund, Berlin
Das AGG ist (schon) seit August 2006 in Kraft. Es soll Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindern oder beseitigen (§ 1 AGG). In der Rechtsprechung zum Wohnraummietrecht spielt das AGG nach wie vor eine untergeordnete Rolle. Der unter anderem für Maklerrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH hat nun einen Fall entschieden, in dem einem Immobilienmakler vorgeworfen wurde, eine Mietinteressentin bei der Wohnungssuche aufgrund ihrer ethnischen Herkunft diskriminiert zu haben. Der Makler verteidigte sich maßgeblich mit dem Argument, er sei nicht Adressat der Regelungen und hafte als vom Vermieter eingeschaltete „Hilfsperson“ nicht selbst. Die Entscheidung ist von großer Bedeutung, weil sie sich auch mit der potenziellen Haftung von Vermietern bzw. Hausverwaltungen befasst, zudem mit der Beweislastverteilung und in diesem Zusammenhang der Möglichkeit des Nachweises von Indizien im sog. Testing-Verfahren.
Sachverhalt
Die Klägerin verlangt vom Beklagten, dem Inhaber eines mit der Vermittlung mehrerer Wohnungen betrauten Immobilienmaklerunternehmens eine Entschädigung von mindestens 3.000 EUR. Die Klägerin, die auf Wohnungssuche war, bewarb sich per Internetformular mehrfach unter Nennung ihres pakistanischen Vor- und Nachnamens um einen Besichtigungstermin für eine der von dem Beklagten vermittelten Immobilien und erhielt jeweils Absagen. Als sie sich unter Nennung eines deutschen Namens bewarb, bekam sie umgehend eine Zusage für einen Besichtigungstermin. Mehrere weitere Anfragen mit ausländisch klingenden Namen blieben erfolglos. Bewerbungen mit den deutschen Namen „Schmidt“ und „Spieß“ hatten hingegen Erfolg und führten jeweils zur In-Aussicht-Stellung eines Besichtigungstermins. Die Zu- und Absagen erfolgten jeweils durch einen für den Beklagten tätigen Mitarbeiter.
Im Einzelnen kam es zu folgenden Anfragen: Auf die Bewerbung vom 1.11.22 unter ihrem pakistanischen Namen erhielt die Klägerin binnen weniger Minuten von dem Mitarbeiter des Beklagten die Mitteilung, dass es für das Objekt keine freien Besichtigungstermine gebe. Da die Klägerin eine Diskriminierung aufgrund ethnischer Herkunft vermutete, bewarb sie sich am 1.11.22 nochmals für die gleiche Wohnung, wobei sie die Anfrage diesmal – bei ansonsten identischen Angaben zu Einkommen, Berufstätigkeit, Haushaltsgröße etc. – unter einem deutschen Namen stellte. Hierauf erhielt sie am 2.11.22 eine E-Mail des Mitarbeiters des Beklagten, der um Übersendung einer Telefonnummer zwecks Vereinbarung eines Besichtigungstermins bat. Am 7.11.22 bestätigte der Mitarbeiter den Besichtigungstermin für den 14.11.22. Auf eine ebenfalls am 7.11.22 gestellte Anfrage der Klägerin unter ihrem richtigen Namen antwortete der Mitarbeiter hingegen am 8.11.22, die Wohnung sei vergeben.
Um weitere Indizien für die vermutete Diskriminierung zu erhalten, veranlasste die Klägerin ihren Ehemann, sich am 21.11.22 unter seinem pakistanischen Namen um eine Wohnung zu bewerben. Dieser erhielt um 12:11 Uhr eine Absage mit der Begründung, dass kein Termin frei sei. Zwei Stunden später – um 14:26 Uhr – bewarb sich die Klägerin für dieselbe Wohnung unter dem deutschen Namen „Schmidt“ und erhielt am nächsten Tag eine Zusage für einen Besichtigungstermin. Mit Ausnahme des Namens enthielten die beiden Bewerbungen jeweils identische Daten zu Einkommen, Haushaltsgröße, Berufstätigkeit etc.
Die Klägerin veranlasste ferner ihre Schwester mit dem pakistanischen Namen „O. A.“ und eine Freundin mit dem deutschen Namen „Spieß“, sich für einen Besichtigungstermin zu bewerben. Für die unter dem Namen „A.“ gestellte Anfrage erging am 28.11.22 um 11:43 Uhr eine Absage, auf die unter dem Namen „Spieß“ gestellte Anfrage bat der Mitarbeiter des Beklagten hingegen nur sieben Minuten später – um 11:51 Uhr – um Übersendung einer Telefonnummer, um einen Besichtigungstermin zu vereinbaren.
Eine von der Klägerin veranlasste vorgerichtliche anwaltliche und mit Fristsetzung bis zum 23.12.22 versehene Aufforderung des Beklagten zur Zahlung einer Entschädigung ist ohne Erfolg geblieben.
Das AG hat die Klage abgewiesen, das LG ihr auf die Berufung der Klägerin stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des AG (BGH 29.1.26, I ZR 129/25, Abruf-Nr. 252437).
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten bleibt ohne Erfolg. Das LG hat den Beklagten zu Recht verurteilt, der Klägerin nach § 21 Abs. 2 S. 1 und 3 AGG wegen einer Verletzung des aus §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 8, § 3 Abs. 1 und § 19 Abs. 2 AGG folgenden Benachteiligungsverbots einen immateriellen Schaden in Höhe von 3.000 EUR zu ersetzen.
AGG: Voraussetzungen des Anspruchs auf immateriellen Schadenersatz
§ 21 Abs. 2 S. 1 AGG verpflichtet den Benachteiligenden bei einer Verletzung des Benachteiligungsverbots, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Nach S. 2 der Vorschrift gilt das nicht, wenn der Benachteiligende die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Gemäß § 21 Abs. 2 S. 3 AGG kann der Benachteiligte wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
Beachten Sie — Nach § 19 Abs. 2 AGG ist eine Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft bei der Begründung, Durchführung und Beendigung sonstiger zivilrechtlicher Schuldverhältnisse im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 AGG unzulässig. Die Vorschriften zur Benachteiligung aus ethnischen Gründen dienen der Umsetzung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. e bis h der Richtlinie 2000/43/EG zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft; sie sind daher richtlinienkonform auszulegen (BT-Drucksache 16/1780, S. 31, 40 f.; BGH 25.4.19, I ZR 272/15, NJW 20, 852). Der sachliche Anwendungsbereich des AGG erstreckt sich nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 AGG auf den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum. Eine unmittelbare Benachteiligung liegt nach § 3 Abs. 1 S. 1 AGG vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes – wie der ethnischen Herkunft – eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
Im Streitfall ist das in § 19 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 8 AGG geregelte Verbot der Benachteiligung bei der Begründung eines Schuldverhältnisses über die Versorgung mit Wohnraum betroffen.
Der Beklagte stellte mit den auf seinem Internetauftritt zwecks Vermittlung abrufbaren Wohnungsangeboten den Zugang zu der Öffentlichkeit zur Verfügung stehendem Wohnraum bereit, § 2 Abs. 1 Nr. 8 AGG (BT-Drucksache 16/1780, S. 32). Die Kontaktaufnahme der Klägerin mit dem Beklagten diente der Begründung eines zivilrechtlichen Schuldverhältnisses: eines Mietvertrags über Wohnraum. Der Begriff der Begründung eines zivilrechtlichen Schuldverhältnisses erfasst nicht nur den eigentlichen Vertragsschluss, sondern auch die Vertragsanbahnung, in dem ein konkreter Antrag im Sinne des § 145 BGB noch nicht vorliegt (BGH 25.4.19, I ZR 272/15, NJW 2020, 852 Rn. 16, m. w. N.).
Benachteiligung wegen ethnischer Herkunft, § 19 Abs. 2 AGG
Die Klägerin ist im Streitfall – von der Revision nicht mehr angegriffen – wegen ihrer ethnischen Herkunft nach § 19 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 1 AGG unmittelbar benachteiligt worden, indem sämtliche Anfragen unter ihrem pakistanischen Namen wegen eines Termins zur Wohnungsbesichtigung – anders als die drei unter deutschen Namen gestellten Anfragen – abschlägig beschieden wurden.
Begriff der ethnischen Herkunft
Der Begriff „ethnische Herkunft“ nach Art. 1 der Richtlinie 2000/43/EG beruht auf dem Gedanken, dass gesellschaftliche Gruppen vor allem durch eine Gemeinsamkeit der Staatsangehörigkeit, Religion, Sprache, kulturelle und traditionelle Herkunft und Lebensumgebung gekennzeichnet sind. Die Aufzählung ist nicht abschließend, kein Kriterium als alleinentscheidend anzusehen. Die ethnische Herkunft beruht auf einem Bündel von Indizien, von denen einige objektiv und andere subjektiv sind (EuGH 16.7.15, C-83/14 – CHEZ Razpredelenie Bulgaria; 6.4.17, C-668/15, NJW 17, 3139 – Jyske Finans; 18.12.25, C-417/23 – Slagelse Almennyttige Boligselskab, Afdeling Schackenborgvænge; BGH NJW 20, 852).
Name als ethnisches Identifikationsmerkmal
Der von der Klägerin in den Bewerbungen um Wohnungsbesichtigungen angegebene pakistanische Name ist ein Identifikationsmerkmal, das auf ihre Zugehörigkeit zu einer gesellschaftlichen Gruppe mit Gemeinsamkeiten in Bezug etwa auf Sprache, kulturelle und traditionelle Herkunft und Lebensumgebung, mithin auf ihre ethnische Herkunft hinweist.
Beweislast für die Benachteiligung
Der BGH folgt der Annahme des LG, dass die Klägerin durch die Ablehnung der unter ihrem Namen ergangenen Anfragen wegen ihrer ethnischen Herkunft eine weniger günstige Behandlung erfahren hat, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfahren würde.
Beachten Sie — Die Beweislast für einen Verstoß gegen ein AGG-Benachteiligungsverbot regelt § 22 AGG. Die Vorschrift bestimmt, dass, wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, die andere Partei die Beweislast dafür trägt, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat. Als Indizienbeweis wird im Zivilprozess der Nachweis von Hilfstatsachen verstanden, die den richterlichen Schluss auf das Vorliegen oder das Nichtvorliegen des beweisbedürftigen Tatbestandsmerkmals rechtfertigen (vgl. BGH 25.10.12, I ZR 167/11, NJW-RR 13, 743; 12.5.16, I ZR 48/15; MüKo/Prütting, ZPO, 7. Aufl., § 284 Rn. 24 f.).
Die von der Klägerin vorgetragenen, unter verschiedenen Namen vorgenommenen Wohnungsgesuche und die Ablehnung der unter nichtdeutschen Namen gestellten Gesuche in Zusammenschau mit dem Erfolg der unter deutschen Namen gestellten Gesuche stellen ein hinreichendes Indiz für eine Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft dar. Rechtlich unbedenklich ist aus Sicht des BGH, dass die Klägerin diese Beweislage nicht nur unter Verwendung ihres wirklichen Namens, sondern auch unter falschem Namen sowie durch von Hilfspersonen gestellte Gesuche herbeigeführt hat (MüKo/Thüsing, BGB, 10. Aufl., § 22 AGG Rn. 14; Däubler/Beck/Beck, AGG, 5. Aufl., § 22 Rn. 100; Bauer/Thüsing/Schunder, NZA 06, 774, 776). Nach dem Gesetzgeber können die in § 22 AGG genannten Indizien unter Zuhilfenahme sog. Testing-Verfahren erbracht werden, bei denen etwa eine Vergleichsperson eingesetzt wird, um zu überprüfen, ob ein Verhalten gegenüber einer Person, bei der eines der in § 1 AGG genannten Merkmale vorliegt, gleichermaßen auch gegenüber der Vergleichsperson erfolgt, bei der dieses Merkmal nicht vorliegt (BT-Drucksache 16/1780, S. 47).
Die Zulassung eines solchen Vorgehens zur Vermeidung von Beweisschwierigkeiten entspreche dem unionsrechtlichen Ziel des Gesetzes, Benachteiligungen wegen eines unzulässigen Merkmals effektiv zu verhindern. Für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Klägerin, etwa eine nicht ernsthafte Bewerbung mit dem Ziel, nur den formalen Status als Bewerberin zu erlangen, um Ansprüche nach § 21 AGG geltend zu machen, ist nichts ersichtlich (zur rechtmissbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen nach § 15 AGG s. BAG NZA 19, 527).
Eigenhaftung des Maklers als Hilfsperson
Ohne Erfolg wendet der Beklagte ein, dass er als mit der Auswahl potenzieller Mieter betrauter Makler nicht Adressat des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots gemäß § 19 Abs. 2 AGG sei und deshalb keinen Schadenersatz nach § 21 Abs. 2 AGG schulde.
Wortlaut der §§ 19, 21 AGG, Gesetzesmaterialien
Der Anwendungsbereich des Benachteiligungsverbots kann auch die Vertragsanbahnung durch Hilfspersonen erfassen, die selbst nicht (potenzielle) Vertragspartner sind (BeckOGK/Mörsdorf, AGG, Stand 1.7.24, § 21 Rn. 77; MüKo/Thüsing, BGB, a. a. O. § 19 AGG Rn. 129; Staudinger/Serr, 2020, § 19 AGG Rn. 62).
§ 21 Abs. 2 AGG weist die Schadenersatzpflicht dem (handelnden) „Benachteiligenden“ zu. § 19 Abs. 1 und 2 AGG verbieten die Benachteiligung „bei“ – also im Zusammenhang mit – der Begründung bestimmter zivilrechtlicher Schuldverhältnisse.
Da die Gesetzesbegründung bei dem Pflichtenadressaten lediglich von der „Anbieterseite“ spricht (BT-Drucksache 16/1780, S. 41), ist für den BGH auch kein gesetzgeberischer Wille erkennbar, die Haftung allein auf den potenziellen Vertragspartner zu konzentrieren (Kossak, a. a. O., S. 78; aA Adomeit/Mohr, AGG, 2. Aufl., § 19 Rn. 24).
Systematik des Gesetzes
Auch systematische Gründe stehen der Erstreckung der Haftung auf den Makler aus Sicht des BGH nicht entgegen.
Beachten Sie — Im Zusammenhang mit dem arbeitsrechtlichen Benachteiligungsschutz (§§ 7, 12, 15 AGG) wird eingewandt, dass es kaum einsehbar sei, weshalb ein Angestellter im Verhältnis zu Kollegen nicht wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot haften solle, wohl aber im Verhältnis zu Kunden, weil es sich dann um allgemein-zivilrechtliche Verträge und nicht um Arbeitsverträge handele (so MüKo/Thüsing, BGB, 10. Aufl., § 19 AGG Rn. 129). Die Kritik berücksichtigt – so der BGH – nicht den bereichsspezifischen Charakter des in § 7 AGG geregelten Benachteiligungsverbots, das ausschließlich dem Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung dient, nicht aber dem Schutz Dritter vor Benachteiligungen im Zivilrechtsverkehr. Dessen Erfordernisse richten sich allein nach den hierfür einschlägigen §§ 19 bis 21 AGG.
MERKE — Das arbeitsrechtliche Benachteiligungsverbot ist im AGG im Abschnitt 2 „Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung“ geregelt. Es richtet sich nach § 7 Abs. 1 AGG gegen den Arbeitgeber, Arbeitskollegen und Dritte, wie zum Beispiel Kunden des Arbeitgebers (vgl. BT-Drucks. 16/1780, S. 34). Das entnimmt der BGH auch § 12 Abs. 3 und 4 AGG, der Regelungen für den Fall vorsieht, dass Beschäftigte oder Dritte gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen. Der Arbeitgeber hat die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen arbeitsrechtlichen oder sonstigen Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Die Schadenersatzpflicht bei Benachteiligung wird durch § 15 AGG ausdrücklich auf den Arbeitgeber beschränkt (BeckOGK/Benecke, AGG, Stand 1.10.25, § 15 Rn. 17). |
Die Haftungsbeschränkung auf den Arbeitgeber ist aus Sicht des BGH eine auf die Erfordernisse der Arbeitswelt zugeschnittene Regelung, die nicht auf das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot übertragbar ist. (vgl. Grünberger/Reinelt in Mangold/Payandeh, a. a. O., S. 853 und 865). Es fehle für das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot zudem an einer Regelung von Handlungspflichten, die – wie § 12 Abs. 3 und 4 AGG für das arbeitsrechtliche Benachteiligungsverbot – eine etwaige Haftungsbeschränkung kompensieren würden.
Der BGH sieht auch in § 3 Abs. 5 AGG keine systematischen Anhaltspunkte für einen Ausschluss der zivilrechtlichen Eigenhaftung einer vom (potenziellen) Vertragspartner eingeschalteten Hilfsperson.
Nach dieser Vorschrift gilt die Anweisung zur Benachteiligung einer Person als Benachteiligung, der Anweisende also als Benachteiligender. Damit wird hinsichtlich der Benachteiligung aus ethnischen Gründen Art. 2 Abs. 4 der Richtlinie 2000/43/EG umgesetzt (BT-Drucksache 16/1780, S. 33). Die Wirkung der Vorschrift liegt darin, dass sie, ohne dass es auf das (spätere) Vorliegen einer Benachteiligung ankommt, den Rechtsverstoß vorverlagert und selbstständig an die Anweisung anknüpft (vgl. Wagner/Potsch, JZ 06, 1085, 1090 f.). Die Haftung des Geschäftsherrn kann mittels der allgemeinen Zurechnungsnormen der §§ 31, 278, 831 BGB begründet werden, die neben § 3 Abs. 5 AGG Anwendung finden (BT-Drucksache 16/1780, S. 33).
Beachten Sie — Art. 2 Abs. 4 der Richtlinie 2000/43/EG befasst sich nicht ausdrücklich mit der Frage der Haftung der angewiesenen Person. Auch das AGG trifft hierzu keine ausdrückliche Regelung. Im deutschen Zivilrecht ist allerdings anerkannt, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Eigenhaftung der Hilfsperson in Betracht kommt. Nach § 311 Abs. 3 S. 1 BGB kann ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB – also Pflichten, die zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten – auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht nach § 311 Abs. 3 S. 2 BGB insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst (vgl. zur Sachwalterhaftung, st. Rspr. BGH 23.10.85, VIII ZR 210/84, NJW 86, 586; 24.5.05, IX ZR 114/01, NJW-RR 05, 1137). Die Annahme einer Eigenhaftung der Hilfsperson ist unionsrechtskonform, denn die Richtlinie 2000/43/EG bezweckt nach ihrem Art. 6 Abs. 1 nur eine Mindestharmonisierung.
Einer Eigenhaftung des Maklers nach den §§ 19, 21 AGG steht systematisch auch nicht § 19 Abs. 5 S. 3 AGG entgegen. Der Beklagte meint, es sei widersinnig, wenn man den Makler einer Haftung nach § 19 AGG unterwerfe, die Tatbestandsmäßigkeit seines Verhaltens aber zugleich von der Person des Vermieters abhänge.
Beachten Sie — Nach § 19 Abs. 5 AGG ist die Vermietung von Wohnraum zum nicht nur vorübergehenden Gebrauch in der Regel kein Geschäft im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG, wenn der Vermieter insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet. § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG ordnet an, dass eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse unzulässig ist, die typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen.
Der BGH hat keine systematischen Bedenken, bei der Prüfung der Haftung einer Hilfsperson nach den Voraussetzungen einer gesetzlichen Privilegierung in der Person des Geschäftsherrn zu fragen.
Hinzu kommt, dass die Privilegierung bei einer – im Streitfall gegebenen – Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft ohnehin nicht eingreift, weil § 19 Abs. 2 AGG insoweit ein umfassendes Benachteiligungsverbot bei der Begründung, Durchführung und Beendigung sonstiger zivilrechtlicher Schuldverhältnisse im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 AGG – also auch bei dem im Streitfall betroffenen Zugang zu Wohnraum (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 AGG) – ausspricht.
Ob die nach § 21 Abs. 1 S. 1 AGG geschuldete Beseitigung der Benachteiligung im Wege der Naturalrestitution einen Anspruch auf Abschluss des verweigerten Vertrags umfasst, lässt der BGH offen. Ein solcher Anspruch sei jedenfalls ausgeschlossen, wenn die Herbeiführung des Vertragsschlusses nach § 275 BGB unmöglich ist. Wenn es nicht in der Rechtsmacht des Maklers liege, den Abschluss des Hauptvertrags herbeizuführen, weil sein Auftraggeber frei in der Entscheidung ist, ob er das nachgewiesene Geschäft abschließen will oder nicht (siehe nur BGH 20.2.03, III ZR 184/02, NJW-RR 03, 699), ist der Makler auch keinem darauf gerichteten Beseitigungsanspruch ausgesetzt. Systematische Gründe gegen seine Haftung auf Schadenersatz ließen sich daraus nicht herleiten.
Entscheidend: das Ziel des Benachteiligungsverbots
Ziel des AGG ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen, § 1 AGG. Hinsichtlich der ethnischen Herkunft setzt die Vorschrift Art. 1 der Richtlinie 2000/43/EG um. Nach Erwägungsgrund 12 der Richtlinie sollten, um die Entwicklung demokratischer und toleranter Gesellschaften zu gewährleisten, die allen Menschen – ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft – eine Teilhabe ermöglichen, spezifische Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierungen aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft über die Gewährleistung des Zugangs zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit hinausgehen und auch Aspekte wie Bildung, Sozialschutz, einschließlich sozialer Sicherheit und der Gesundheitsdienste, soziale Vergünstigungen, Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen mit abdecken.
Die effektive Umsetzung des unionsrechtlichen Regelungsziels erfordert – so der BGH – im Bereich des Mietwohnungsmarkts, in dem Vermieter sich bei der Vermietung vielfach Hilfspersonen wie Maklern oder Wohnungsverwaltungsgesellschaften bedienen, jedenfalls dann die Einbeziehung dieser Hilfspersonen in den Kreis der Adressaten des Benachteiligungsverbots, wenn sie mit der Auswahl potenzieller Mieter betraut sind. Hier sind – so der BGH – regelmäßig nicht die Vermieter, sondern die eingeschalteten Hilfspersonen das „Nadelöhr“, das die Mietinteressenten passieren müssen. Überträgt der Vermieter dem Makler die Entscheidung über die Vergabe von Besichtigungsterminen oder die Auswahl von Mietinteressenten, so hat der Makler zur Wahrung eines effektiven Schutzes vor Benachteiligung selbst die Pflichten des § 19 AGG zu beachten und unterliegt im Verletzungsfall den in § 21 AGG vorgesehenen Rechtsfolgen (LG Essen ZMR 23, 200; BeckOGK/Mörsdorf, a. a. O., § 21 Rn. 77; Däubler/Beck/Deinert, a. a. O., § 21 Rn. 59; Staudinger/Rolfs, BGB, Neubearbeitung 24, § 21 AGG Rn. 5; Derleder, NZM 07, 625, 630; NZM 09, 310, 312; Derleder/Sabetta, WuM 05, 3, 9; Franke, NJ 10, 233; Warnecke, DWW 06, 268, 273; a. A. [Adressat des Verbots ist nur, wer selbst als Anbieter Partei eines Schuldverhältnisses ist oder werden soll] LG Aachen NZM 09, 318; Erman/Armbrüster, BGB, 17. Aufl., § 19 AGG Rn. 11; MüKo/Thüsing, BGB, a. a. O., § 19 AGG Rn. 129, 132; Staudinger/Serr, a. a. O., § 19 AGG Rn. 62 ff.; wohl auch Hey/Forst, AGG, 2. Aufl., § 21 Abs. 1 Rn. 21).
Haftung des Vermieters?
Ohne Erfolg verweist die Revision auf die Möglichkeit, dem Vermieter das benachteiligende Handeln des als Hilfsperson eingeschalteten Maklers mit dem Ergebnis einer Haftung des Vermieters zuzurechnen. Soweit diese Möglichkeit über die (direkte oder analoge) Anwendung des § 278 BGB bestehe, gerate die effektive Durchsetzung des Benachteiligungsverbots gleichwohl in Gefahr, wenn die Mietinteressenten, die allein Kontakt zum Makler hatten, die Identität des Vermieters nicht oder nur unter Schwierigkeiten ermitteln können (Derleder, NZM 09, 310, 312). Dass das Verhalten des Maklers dem Vermieter zuzurechnen sein kann, sodass dieser haftet, besage nicht, dass der Makler von der Haftung für sein Verhalten frei wird. Da im Fall der Zurechnung eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot Vermieter und Makler als Gesamtschuldner haften (Kossak, a. a. O., S. 80 f.; Grünberger/Reinelt in Mangold/Payandeh, a. a. O., S. 865), drohe keine Überkompensation von Schäden.
Anspruchshöhe
Von der Revision unbeanstandet hat das LG aufgrund der Umstände des Einzelfalls angenommen, dass die Klägerin durch die Benachteiligung aufgrund ihrer ethnischen Herkunft in erheblichem Maße in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt wurde, zum Ausgleich dieser Verletzung eine Entschädigung in Höhe von 3.000 EUR angemessen ist.
Nach der Vorstellung des Gesetzgebers dient die Zubilligung immateriellen Schadenersatzes wie bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorrangig der Genugtuung des Benachteiligten wegen der in der Benachteiligung liegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung (BT-Drucksache 16/1780, S. 46). Liegt ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vor, ist regelmäßig vom Vorliegen eines immateriellen Schadens auszugehen.
Der Beklagte hat fahrlässig, also schuldhaft gehandelt. Auf die umstrittene Frage, ob für den Anspruch auf Schadenersatz nach § 21 Abs. 2 S. 1 AGG (wie von § 21 Abs. 2 S. 2 AGG nahegelegt) ein Verschulden erforderlich ist, kommt es daher nicht entscheidungserheblich an.
Relevanz für die Praxis
Das AGG führt im Zivilrecht, insbesondere im Wohnraummietrecht, bisher eher ein „Schattendasein“. Seine Regelungen sind – außerhalb des Arbeitsrechts – wenig bekannt. Die Entscheidung des I. Zivilsenats ändert das. Sie benennt deutlich die Haftungsrisiken für Makler, aber auch Hausverwalter und Vermieter. Sie haften gegebenenfalls als Gesamtschuldner. Bemerkenswert ist die in den Raum gestellte, hier nicht entscheidungserhebliche Frage, ob der Schadenersatzanspruch nach § 21 Abs. 2 S. 1 AGG ein Verschulden des Benachteiligenden voraussetzt bzw. (unionsrechtskonform) voraussetzen darf.