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  • 22.10.2021 · Nachricht · Kosten und Gebühren

    Auskunftspflicht des Vermieters

    | In Fällen einer streitigen Auskunftspflicht des Vermieters nach § 556g Abs. 3 BGB liegt dessen Beschwer im Verurteilungsfall nicht über 600 EUR (LG Berlin 22.4.21, 67 S 49/21, Abruf-Nr. 225075 ). |