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  • · Nachricht · Gewerbemietvertrag

    Krankheit berechtigt Mieter nicht zur fristlosen Kündigung

    | Auch eine schwere Krankheit des Mieters rechtfertigt keine fristlose Kündigung des Gewerbemietraumvertrags (OLG Rostock 9.7.20, 3 U 79/19, Abruf-Nr. 217390 ). |

     

    § 543 Abs. 1 S. 2 BGB verlangt eine Abwägung der beiderseitigen Interessen der Mietvertragsparteien und eine Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Die Störung des Vertragsverhältnisses, die den wichtigen Grund darstellen soll, muss regelmäßig aus dem Bereich des Kündigungsempfängers (hier also des Vermieters) herrühren. Nach dem Leitbild des § 537 BGB wird der Mieter nicht dadurch von seiner Pflicht zur Mietzahlung frei, dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund ‒ wozu sein Gesundheitszustand zählt ‒ an der Ausübung seines Gebrauchsrechts gehindert wird.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2020 | Seite 173 | ID 46807647