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  • · Fachbeitrag · Corona-Krise

    Wenn der Mieter nur vermeintlich „wegen Corona“ nicht zahlt …

    von RA Dr. Hans-Reinold Horst, Hannover/Solingen

    | Oft stellt sich heraus, dass der Mieter „Corona“ nur als Vorwand für ein vertragswidriges Zahlungsverhalten reklamiert hat. In etlichen Fällen ist er bereits vor der Krise zahlungsfähig gewesen oder er hält sich ‒ ohne erkennbaren Grund ‒ nicht an vorab getroffene Zahlungsvereinbarungen. Dann sollten Vermieter ausstehende Forderungen sofort konsequent und kompromisslos verfolgen bzw. verwerten. |

     

     

    1. Verkauf, Zahlungsklage, Vollstreckung

    Forderungen können verkauft werden. Dies geschieht durch Abtretung (Factoring), wenn man z. B. vertraglich nicht an ein Abtretungsverbot gebunden ist. Dies kann vorgerichtlich, gerichtlich und auch nach Erlangen eines vollstreckbaren Titels geschehen. Hinzunehmen ist jeweils ein Forderungsabschlag, den der Erwerber der Forderung zur Abgeltung seines Forderungsbeitreibungsrisikos und als Gewinnmarge einpreist.

     

    Will man sich dagegen als Gläubiger einem Gerichtsverfahren mit anschließender Zwangsvollstreckung stellen, ist die sofortige Zahlungsklage unabdingbar, damit keinerlei Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Position des Gläubigers aufkommen können. Selbstverständlich ist zudem die Verbindung mit einem Räumungsantrag, wenn die Voraussetzungen einer zahlungsverzugsbedingten Kündigung vorliegen und die Kündigung erklärt worden ist. Ebenso bietet es sich an, bei bereits titulierten Forderungen Zwangsvollstreckungsbemühungen auf der Basis bisheriger Erkenntnis zu intensivieren. Das ist eine Frage des Einzelfalls.