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  • · Nachricht · Betriebskostenabrechnung

    Handschriftliche Ergänzungen in maschinenschriftlichen Abrechnungen

    | Da Betriebskostenabrechnungen keinen Formvorschriften unterliegen, berühren handschriftliche Ergänzungen, die aus sich heraus verständlich sind, nicht die formelle Wirksamkeit maschinenschriftlicher Abrechnungen (LG Wiesbaden 9.7.20, 3 S 91/20, Abruf-Nr. 223369 ). |

     

    Beachten Sie | Maßgeblich ist die Verständlichkeit einer Betriebskostenabrechnung. Sie ist formell ordnungsgemäß, wenn sie den allgemeinen Anforderungen des § 259 BGB entspricht, also eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthält (BGH 28.5.08, VIII ZR 261/07). Der Mieter muss in der Lage sein, die Art des Verteilungsschlüssels der einzelnen Kostenpositionen zu erkennen und den auf ihn entfallenden Anteil an den Gesamtkosten rechnerisch zu prüfen. Ob die abgerechneten Positionen dem Ansatz und der Höhe nach zurecht bestehen oder sonstige Mängel der Abrechnung vorliegen, betrifft die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung (20.10.10, VIII ZR 73/10). Nur eine formell fehlerfreie Abrechnung gilt als erteilt und setzt die zwölfmonatige Einwendungsfrist des Mieters aus § 556 Abs. 3 S. 5 BGB in Gang (BGH 17.11.04, VIII ZR 115/04, Abruf-Nr. 043157).

    Quelle: Ausgabe 08 / 2021 | Seite 136 | ID 47476500