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  • · Fachbeitrag · Berliner Räumung

    Ab wann ist ein Räumungstitel verbraucht?

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | In der Praxis der Räumungsvollstreckung stellt sich oft die Frage, ob der Vermieter als Gläubiger bei einer sog. „Berliner Räumung“ nachträglich den Vollstreckungstitel nochmals wegen der in der Wohnung zurückgebliebenen Gegenstände „aufleben“ lassen kann, wenn der zuständige Gerichtsvollzieher den Schuldner (Mieter) zuvor aus dem Besitz gesetzt und den Gläubiger (Vermieter) in den Besitz gesetzt hat. Nein, sagt das AG Erfurt. |

     

    Sachverhalt

    Der Gerichtsvollzieher war mit der sog. „Berliner Räumung“ nach § 885a ZPO beauftragt, also mit der bloßen Besitzverschaffung bei gleichzeitiger Geltendmachung des Vermieterpfandrechts. Er setzte daraufhin den Schuldner aus dem Besitz und wies den Gläubiger in den Besitz ein, indem er diesem die Wohnungsschlüssel aushändigte. Die beweglichen Sachen des Mieters, die von der Vollstreckung nicht erfasst waren, verblieben in den Mieträumen. Der Vermieter beauftragte daher ‒ auf der Grundlage des ursprünglichen Räumungstitels ‒ sie zu entfernen. Der Gerichtsvollzieher lehnte dies ab. Das AG gab ihm Recht (AG Erfurt 15.3.19, M 580/19, Abruf-Nr. 215093).

     

    Relevanz für die Praxis

    Die Entscheidung ist richtig. Sie bewirkt im Fall der Berliner Räumung, dass die Vollstreckung beendet ist, sobald der Gerichtsvollzieher den Gläubiger in Besitz gesetzt und das Protokoll gemäß § 885a Abs. 2 ZPO fertiggestellt hat. Folge: Verwahrung, Verwertung und Vernichtung der beweglichen Gegenstände des Mieters sind nicht Teil, sondern Folge der Räumungsvollstreckung (OLG Rostock WuM 15, 568; AG Düsseldorf DGVZ 94, 141). Mit der Herausgabevollstreckung ist daher der Räumungstitel verbraucht. Weitere Räumungsmaßnahmen finden nicht statt.