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Drohnenflug über Wohnhaus zulässig?
Das AG München musste sich mit dem Antrag auf Unterlassung eines Drohnenflugs über einem Wohnhaus befassen, nachdem der Bewohner der Dachgeschosswohnung eine Beeinträchtigung seiner Rechte sah. Im Ergebnis hat es seinen Unterlassungsanspruch verneint.
Eine Baufirma war beauftragt worden, das Dach eines Wohnhauses in München für eine energetische Sanierung zu vermessen und plante für diesen Zweck eine Drohne einzusetzen. Im Hausflur wies sie unter Angabe des Tags auf den anstehenden Drohnenflug hin und betonte zugleich, dass auf den Aufnahmen erkennbare personenbezogene Informationen unkenntlich gemacht würden. Der Bewohner einer Dachgeschosswohnung des Wohnhauses sah dennoch die Gefahr, dass durch den Drohnenflug personenbezogene Daten von ihm erfasst würden. Daher beantragte er den Erlass einer einstweiligen Verfügung, um der Baufirma den Drohnenflug zu untersagen.
Das AG verneinte einen Anspruch auf Unterlassung des Drohnenflugs zur Erstellung von Bild- oder Videodaten des Wohnhauses (AG München, 5.1.26, 222 C 2/26, Abruf-Nr. 253031). Zwar kann ein Drohnenflug über einem Wohnhaus das Allgemeine Persönlichkeitsrecht betreffen, da Aufnahmen der zur Wohnung zählenden Balkone und auch die sich dort aufhaltenden Personen aufgenommen werden können. Weiter ist nicht auszuschließen, dass durch Fenster auch Innenräume der Wohnung erfasst werden. Allerdings ist das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, das auch die Privatsphäre und den häuslichen Bereich schützt (BVerfG 15.12.99, 1 BvR 653/96), nicht absolut, sondern sein Schutzbereich ist in jedem Einzelfall durch eine Interessenabwägung zu ermitteln. Auch datenschutzrechtlich müssen berechtigte Belange des Datenverarbeitenden erforderlich sein, die im Rahmen einer Interessenabwägung die Grundrechte der betroffenen Person überwiegen müssen.
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